Artikel 122 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 122 Änderung des Fahrlehrergesetzes


Artikel 122 ändert mWv. 1. Januar 2024 FahrlG § 18, § 22, § 23, § 24, § 26, § 30, § 37, § 38, § 39, § 41, § 51, § 54, § 59, § 69

Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

2.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" und die Wörter „Handelsregister oder" durch die Wörter „Handelsregister, Gesellschaftsregister oder" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

3.
§ 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

4.
§ 24 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

5.
In § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.

6.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

7.
In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

8.
In § 38 Absatz 2 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

9.
In § 39 Absatz 2 Nummer 2a wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

10.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

11.
In § 51 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.

12.
In § 54 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „oder Personengesellschaft" durch die Wörter „einer rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

13.
§ 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name und Anschrift der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,".

14.
In § 69 Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechtsfähige" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.



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