Das
Fahrlehrergesetz vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), das zuletzt durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- 2.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" und die Wörter „Handelsregister oder" durch die Wörter „Handelsregister, Gesellschaftsregister oder" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
- 3.
- § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
- 4.
- § 24 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird jeweils das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird jeweils das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
- 5.
- In § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.
- 6.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
- 7.
- In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- 8.
- In § 38 Absatz 2 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- 9.
- In § 39 Absatz 2 Nummer 2a wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
- 10.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
- 11.
- In § 51 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.
- 12.
- In § 54 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „oder Personengesellschaft" durch die Wörter „einer rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
- 13.
- § 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
- „1b.
- bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name und Anschrift der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,".
- 14.
- In § 69 Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechtsfähige" durch das Wort „sonstigen" ersetzt.