(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; §
18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in §
20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.