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§ 123 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen


§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.

(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,

2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind, und

3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.

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Zitierungen von § 123 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...