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§ 123 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 123 Verlängerung der Erlaubnis



(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,

2.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis und

3.
eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 121 Absatz 1 entsprechend.

(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.

(6) § 122 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

 
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