(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des §
1228 Abs. 2, des §
1230 Satz 2, des §
1235, des §
1237 Satz 1 oder des §
1240 verstoßen wird.
(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065