§ 124 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 124 Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde



Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.



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