Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach
§ 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.