Das
Krankenhausentgeltgesetz vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 17 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „des Betroffenen, die jederzeit widerrufen werden kann," durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 7 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 9 werden die Wörter „und Nutzungen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „weitergeben" durch das Wort „übermitteln" ersetzt.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494