§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2)
1Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von §
19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt.
2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von §
2 und §
34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des §
33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist.
3§
26 ist sinngemäß anzuwenden.
4Grundbesitz im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des
Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3)
1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von §
33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens.
2Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4)
1Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§
35,
36,
38,
40,
42 bis 45,
50 bis 54,
56,
59,
60 Abs. 2 und §
62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt.
2Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von §
38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6)
1Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des §
40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt.
2Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
1. Landwirtschaftliche Nutzung | |
a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen. | |
b) Hopfen Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar | 40 |
c) Spargel Spargelbau-Vergleichszahl je Ar | 70 |
2. Weinbauliche Nutzung Weinbau-Vergleichszahlen je Ar: | |
a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) | 22 |
b) Faßweinausbau | 25 |
c) Flaschenweinausbau | 30 |
3. Gärtnerische Nutzung Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar: | |
a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: | |
aa) Gemüsebau | 50 |
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau | 100 |
b) Nutzungsteil Obstbau | 50 |
c) Nutzungsteil Baumschulen | 60 |
d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei | |
aa) Gemüsebau | |
nicht heizbar | um das 6fache, |
heizbar | um das 8fache, |
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen | |
nicht heizbar | um das 4fache, |
heizbar | um das 8fache. |
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
- 1.
- Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
- 2.
- Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
a) Binnenfischerei | 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs, |
b) Teichwirtschaft | |
aa) Forellenteichwirtschaft | 20.000 Deutsche Mark je Hektar, |
bb) übrige Teichwirtschaft | 1.000 Deutsche Mark je Hektar, |
c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | |
aa) für Forellenteichwirtschaft | 30.000 Deutsche Mark je Hektar, |
bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft | 1.500 Deutsche Mark je Hektar, |
d) Imkerei | 10 Deutsche Mark je Bienenkasten, |
e) Wanderschäferei | 20 Deutsche Mark je Mutterschaft, |
f) Saatzucht | 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen, |
g) Weihnachtsbaumkultur | 3.000 Deutsche Mark je Hektar, |
h) Pilzanbau | 25 Deutsche Mark je Quadratmeter, |
i) Besamungsstationen | 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen. |
Frühere Fassungen von § 125 BewG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 17 BewG Geltungsbereich ... der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 21.12.2022) ... nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden. (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 83 ALG Besonderheiten für das Beitrittsgebiet (vom 01.01.2019) ... treten im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid, solange noch kein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes ... gefasst: „§ 122 (weggefallen)". u) Die Angaben zu den §§ 125 bis 128 werden wie folgt gefasst: „§§ 125 bis 128 ... u) Die Angaben zu den §§ 125 bis 128 werden wie folgt gefasst: „ §§ 125 bis 128 (weggefallen)". v) Die Angaben zu den §§ 129 bis 133 werden wie ... „§ 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung" ersetzt. 9. Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben. 10. In § 151 wird die Angabe ...
Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 19 KostO Sachen (vom 31.12.2006) ... Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Abs. 3; § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. ...
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