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§ 150 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle



(1) 1Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

1.
sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,

2.
für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,

3.
zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,

4.
Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

5.
zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,

6.
Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,

7.
das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,

8.
es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,

9.
es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,

10.
der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.

2Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

1.
Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,

2.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,

3.
Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,

4.
Staatsangehörigkeit,

5.
Sterbedatum,

6.
Anschrift,

7.
Betriebsnummer des Arbeitgebers,

8.
Tag der Beschäftigungsaufnahme.

(3) 1Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:

1.
die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,

2.
ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,

3.
ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

4.
ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

5.
die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,

6.
das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.

2Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. 3Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. 4Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. 5Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. 6Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. 7Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. 8Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. 9Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. 10Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. 11Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. 12Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. 13Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.

(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.

(5) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben. 2Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. 3Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 150 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 13 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 7 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 125 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 17.11.2016Artikel 4 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 4 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 4 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
aktuell vorher 29.06.2011Artikel 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 5 ELENA-Verfahrensgesetz
vom 28.03.2009 BGBl. I S. 634
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 259 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 150 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 150 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 151a SGB VI Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt (vom 01.07.2020)
... Daten der Versicherten aus der Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung ( § 150 Abs. 2 ) und dem Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen, wenn die Versicherten oder anderen ... oder in der Gemeinde haben. (2) Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten und die Angabe des aktuell kontoführenden Rentenversicherungsträgers ...
§ 196 SGB VI Auskunfts- und Mitteilungspflichten (vom 01.01.2024)
... haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150 , zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung ... haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben 1. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den ... des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, 2. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines ...
§ 274 SGB VI Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (vom 26.11.2019)
...  § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung ... (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert: 1. die in der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 73 ALG Auskunfts- und Mitteilungspflichten (vom 01.01.2023)
... bis 4 von der landwirtschaftlichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt das Verfahren zur Vergabe ...

Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)
G. v. 01.04.2021 BGBl. I S. 658
§ 4 SozSichUKG Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
... 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) § 150 Absatz 3 und § 274 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten ...

Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Anlage IDNrG (zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes (vom 16.05.2024)
...  4. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 5. Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 ...

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 6 SchwarzArbG Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.07.2023)
... Daten aus den Datenbeständen der Träger der Rentenversicherung automatisiert abrufen; § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich (vom 26.11.2019)
... nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei ( § 150 des Sechsten Buches ) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 118 SGB XII Überprüfung, Verwaltungshilfe (vom 01.01.2020)
... den Absätzen 1, 1a und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei ( § 150 des Sechsten Buches ) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems ...

Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
§ 6 SozhiDAV Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen
... Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden, 2. zur Feststellung der Versicherungsnummer nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 3. zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer ...

Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV)
V. v. 30.03.2001 BGBl. I S. 475; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 5 VKVV Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung (vom 01.01.2017)
... Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 28a SGB IV Meldepflicht (vom 01.01.2024)
... der Beschäftigungsaufnahme. Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.  ...
§ 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 01.01.2024)
... der ursprünglichen Meldung. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der ... nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 33 WoGG Datenabgleich (vom 01.01.2020)
... Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im ...

Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
§ 18 WoGV Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs (vom 01.01.2020)
... bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch empfangen wurden, 3. § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Versicherungsnummer, 4. § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten ...

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 6 2. BMeldDÜV Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung (vom 01.01.2017)
... Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 12 RegMoG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... § 150 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I ...

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 4 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wird aufgehoben. 22. In § 127 Absatz 1 Satz 1, § 147 Absatz 1 Satz 1, § 150 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 196 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2a Satz 1 bis ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind." 14. § 150 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 12 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... bis 4 von der landwirtschaftlichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt das Verfahren zur Vergabe einer ...

ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... Daten mit dem Stammdatensatzbestand der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§ 150 des Sechsten Buches) ab. (5) Die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung ...
Artikel 5 ELENAVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht." 2. § 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 11. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung
... nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch empfangen wurden, 3. § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Versicherungsnummer, 4. ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 30.06.2015)
... In § 28p Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern „die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches" die Wörter „und der Stammdatendatei nach § ...

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... Daten aus den Datenbeständen der Träger der Rentenversicherung automatisiert abrufen; § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur ...

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 6 ELENAAufhG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt geändert: 1. § 145 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 1 SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... statt des Sozialversicherungsausweises den Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (§ 150 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches) mitzuführen. Absatz 7 gilt entsprechend."  ...
Artikel 6 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten." 8. In § 150 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 107" durch die Angabe „§ 18h Abs. ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 4 SGB4uaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt. 6. Dem § 150 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Einrichtung eines ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 13 BALMG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 150 Absatz 5 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 5 EUSozSichAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... gilt entsprechend." 14. § 145 Absatz 3 wird aufgehoben. 15. § 150 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche ... L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert: 1. die in ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 259 9. ZustAnpV Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
... 2 werden die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen. 3. In § 150 Abs. 3 Satz 13 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde." 8. § 150 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie ... der Träger der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben 1. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den ... des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, 2. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer ...
Artikel 18 4. SGBIVuaÄndG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... „der Träger der Rentenversicherung" die Wörter „nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 122 2. DSAnpUG-EU Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der ... nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, ...
Artikel 125 2. DSAnpUG-EU Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger". b) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst: „§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle". ... b) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst: „ § 150 Dateisysteme bei der Datenstelle". c) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt ... Datei" durch die Wörter „eines Dateisystems" ersetzt. 7. § 150 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 1 2. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Beschäftigungsaufnahme. Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 ...
Artikel 4 2. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „der Meldebehörden" gestrichen. 6. § 150 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ... der Träger der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150 , zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
§ 5 2. BMeldDÜV Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (vom 01.11.2012)
... die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung ...