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§ 126 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvierende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet

1.
im Studium

a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und

b)
bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prüfungskommission und

2.
in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"

a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und

b)
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission und

3.
in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"

a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und

b)
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission.

(3) Das zuständige Prüfungsamt oder die zuständige Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären oder

3.
die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Thesis der Bachelorarbeit festgestellt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes festgestellt, so kann das zuständige Prüfungsamt

1.
beim Studium die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären und

2.
bei der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen und

3.
bei der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen.

(6) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 anzuhören.



 

Zitierungen von § 126 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am ...