Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des
Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.
B. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 534
B. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 764