Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 125 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
| |

§ 125 Unerledigte Gegenstände



1Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.

Anzeige