§ 127a (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 127a ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 1076 ZPO Anwendbare Vorschriften ... Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a , soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 29 FGG-RG Änderung der Zivilprozessordnung ... f) Die Angabe zu § 93d wird gestrichen. g) Die Angabe zu § 127a wird gestrichen. h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst: ... über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten." 7. § 127a wird aufgehoben. 8. § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben. 9. In § ...
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