(1) 1Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss gewährt. 2Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen.
(2)
1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach §
74 Absatz 1 Satz 1, §
75 Absatz 4 und §
77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen.
2Er wird bei der Zuerkennung nach §
129 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands ... im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den ... im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, ...