§ 128 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger


§ 128 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

1.
Wohnsitz,

2.
gewöhnlicher Aufenthalt,

3.
Beschäftigungsort,

4.
Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

2.
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:

BelgienDeutsche Rentenversicherung
Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
DänemarkDeutsche Rentenversicherung
Nord,
EstlandDeutsche Rentenversicherung
Nord,
FinnlandDeutsche Rentenversicherung
Nord,
FrankreichDeutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
GriechenlandDeutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
GroßbritannienDeutsche Rentenversicherung
Nord,
IrlandDeutsche Rentenversicherung
Nord,
IslandDeutsche Rentenversicherung
Westfalen,
ItalienDeutsche Rentenversicherung
Schwaben,
KroatienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
LettlandDeutsche Rentenversicherung
Nord,
LiechtensteinDeutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
LitauenDeutsche Rentenversicherung
Nord,
LuxemburgDeutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
MaltaDeutsche Rentenversicherung
Schwaben,
NiederlandeDeutsche Rentenversicherung
Westfalen,
NorwegenDeutsche Rentenversicherung
Nord,
ÖsterreichDeutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
PolenDeutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg;
in Fällen, in denen allein das
Abkommen vom 9. Oktober
1975 über Renten- und Unfall-
versicherung anzuwenden ist,
der nach § 128 Absatz 1 örtlich
zuständige Regionalträger,
PortugalDeutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
RumänienDeutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
SchwedenDeutsche Rentenversicherung
Nord,
SchweizDeutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
SlowakeiDeutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
SlowenienDeutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
SpanienDeutsche Rentenversicherung
Rheinland,
Tschechische
Republik
Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
UngarnDeutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
ZypernDeutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg.


(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 6 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 128 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013 (23.06.2020)Artikel 6 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 29.06.2011Artikel 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 01.10.2005 (30.04.2007)Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.10.2005 (30.04.2007)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 128 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 128 SGB VI Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger (vom 01.07.2013)
... 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfall- versicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger, Portugal Deutsche ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
§ 34 BrexitSozSichÜG Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
... §§ 126 und 128 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ...

Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)
G. v. 01.04.2021 BGBl. I S. 658
§ 3 SozSichUKG Verbindungsstellen
... Für die Rentenversicherung gelten die §§ 126, 127a Absatz 1 Satz 1 und § 128 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass in § 128 Absatz 3 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... Satz 1 und § 128 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass in § 128 Absatz 3 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 5 EUSozSichAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... sowie für Vorruhestandsleistungen". b) Nach der Angabe zu § 128 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 128a Sonderzuständigkeit der ... und 2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse." 10. § 128 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... 1975 über Renten- und Unfall- versicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger, ... so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig." 11. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt: „§ 128a Sonderzuständigkeit ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts." 43. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „Rheinprovinz" durch das Wort „Rheinland" ersetzt. ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 6 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit" ersetzt. 12. In § 128 Absatz 3 wird in der Tabelle nach der Zeile mit den Angaben zu Italien folgende Zeile eingefügt: ...


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