§ 129 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 129 Verordnungsermächtigung



Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

5.
die Stimmabgabe,

6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.



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