Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 129 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
| |

§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen



(1) Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.

(2) 1Aufgrund eines Bundesgesetzes zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 müssen in Vergabeverfahren ausnahmsweise nicht verbindlich vorgegeben werden, wenn in einem vorhergehenden Verfahren zur Vergabe desselben öffentlichen Auftrags oder derselben Konzession keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben wurden und die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession zur Bewältigung einer oder in Vorbereitung auf eine konkrete Krisensituation durch die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Bundespolizei oder andere Sicherheitskräfte oder in dieser Krisensituation zur Sicherung der Energieversorgung, für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, zum Erhalt der Bauwerksicherheit oder für die Bundesinfrastruktur unmittelbar und zwingend erforderlich ist. 2Ein Angebot gilt als ungeeignet im Sinne des Satzes 1, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen Bundesauftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.





 

Frühere Fassungen von § 129 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2026Artikel 4 Tariftreuegesetz
vom 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 258 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuell vorher 24.04.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
vom 20.04.2009 BGBl. I S. 790
aktuellvor 24.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 129 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 142 GWB Sonstige anwendbare Vorschriften (vom 18.04.2016)
... §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129 , 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131 bis 135 ...
§ 147 GWB Sonstige anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2026)
... Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. eine zentrale Beschaffungsstelle ...
§ 152 GWB Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren (vom 18.04.2016)
... § 128 und zu den zwingend zu berücksichtigenden Ausführungsbedingungen nach § 129 sind entsprechend ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundestariftreuegesetz (BTTG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
§ 1 BTTG Anwendungsbereich
... Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend. (6) Auf Rahmenvereinbarungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 48. § 129 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe ...

Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 1 ÖffAVBG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. eine zentrale Beschaffungsstelle ...

Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795
Artikel 1 VergabeRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 24.04.2009)
... 115a Ausschluss von abweichendem Landesrecht". e) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst: „§ 129 Korrekturmechanismus der ... e) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst: „§ 129 Korrekturmechanismus der Kommission". f) Nach der Angabe zu § 129 werden ... 129 Korrekturmechanismus der Kommission". f) Nach der Angabe zu § 129 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 129a Unterrichtungspflichten ... Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt." 25. § 129 wird wie folgt gefasst: „§ 129 Korrekturmechanismus der Kommission  ... nicht statt." 25. § 129 wird wie folgt gefasst: „§ 129 Korrekturmechanismus der Kommission (1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines ... den Ausgang des Nachprüfungsverfahrens zu informieren." 26. Nach § 129 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 129a ...

Tariftreuegesetz
G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Artikel 4 BTTGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." 2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt: „§ 129 Zwingend zu ... bleiben unberührt." 2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt: „§ 129 Zwingend zu berücksichtigende ... 2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt: „ § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen (1) ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 1 VergRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... § 127 Zuschlag § 128 Auftragsausführung § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen § 130 Vergabe ... Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen. § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen  ... §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129 , 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131 bis 135 ... § 128 und zu den zwingend zu berücksichtigenden Ausführungsbedingungen nach § 129 sind entsprechend anzuwenden. § 153 Vergabe von Konzessionen über soziale ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 258 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 3 Satz 2, § 100b Absatz 4 Nummer 4, § 106 Absatz 1 Satz 4, § 127 Nummer 8, § 129 Absatz 1, 2 und 3 sowie den §§ 129a und 129b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen ...