(1) 1Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. 2Insbesondere umfasst die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgenden Anforderungen:
- 1.
- Mindestalter,
- 2.
- Seediensttauglichkeit,
- 3.
- Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,
- 4.
- Arbeitsvermittlung,
- 5.
- Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten sowie finanzielle Absicherung für Fälle des Imstichlassens,
- 6.
- Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
- 7.
- Verpflegung einschließlich Bedienung,
- 8.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung einschließlich Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- 9.
- Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.
3Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen.
(2) Die Berufsgenossenschaft überprüft
- 1.
- zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses,
- 2.
- nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre,
- 3.
- Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und
- 4.
- Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Beschwerden.
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeugnis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fischereiarbeitszeugnis.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 143 SeeArbG Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft (vom 26.11.2019) ... oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1, erforderlich sind. Zu diesen Zwecken können die ... 1 Absatz 1 Satz 1 oder ein Schiff unter ausländischer Flagge nicht den Anforderungen des § 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 entspricht und 1. die Arbeits- und Lebensbedingungen an ... 2. die Nichterfüllung eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen nach § 129 Absatz 1 oder § 137 Absatz 1 darstellt, kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder ...
V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2800
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG ... ist die Berufsgenossenschaft." 13. § 129 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach dem Wort ... 2017 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anstehenden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheinigungen über ...