Das
Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 61 werden jeweils in den Absätzen 1 bis 3 die Wörter „Erhebung und Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- 2.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffenen" durch die Wörter „bei der betroffenen Person" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und werden die Wörter „Erhebung und Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Satzteil werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „beim Betroffenen" durch die Wörter „bei der betroffenen Person" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „beim Betroffenen" durch die Wörter „bei der betroffenen Person" und werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 werden die Wörter „bei dem Betroffenen" durch die Wörter „bei der betroffenen Person" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- 3.
- In § 64 Absatz 2a werden die Wörter „der verantwortlichen Stelle nicht" durch die Wörter „nicht dem Verantwortlichen" ersetzt.
- 4.
- § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „weitergegeben" die Wörter „oder übermittelt" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat."
- 5.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „erheben und verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bestehen nur, soweit die Erteilung der Informationen
- 1.
- mit der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person vereinbar ist und
- 2.
- nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet, die in der Zuständigkeit des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormundes liegen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren ist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer Person, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist."
- d)
- In Absatz 4 wird das Wort „verwenden" durch die Wörter „speichern und nutzen" und wird das Wort „weitergegeben" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948