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1Die Bestimmung der Höhe des Anteils der biogenen Öle im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Öle nach Absatz 1 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen hydrieren, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L 205 vom 18.8.2023, S. 1), zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen.
2Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.