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Teil 3 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Teil 3 Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff

§ 12 Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen



(1) 1Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene Öle ab dem Verpflichtungsjahr 2024 auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind. 2§ 37b Absatz 5 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Öle verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und nachhaltig erzeugt worden sind. 2Anrechenbar ist ausschließlich der Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird.


(4) 1Die Bestimmung der Höhe des Anteils der biogenen Öle im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Öle nach Absatz 1 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen hydrieren, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L 205 vom 18.8.2023, S. 1), zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. 2Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.



§ 13 Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff



(1) Biogener Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ist zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Biokraftstoff und ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar, wenn der biogene Wasserstoff

1.
aus Rohstoffen nach Anlage 1 zu der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen hergestellt worden ist und

2.
den Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht.

(2) 1Energieerzeugnisse, die anteilig aus biogenem Wasserstoff nach Absatz 1 hergestellt worden sind, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. 2Hierbei gelten die Vorgaben des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640.

(3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.