§ 12 - Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)

A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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§ 12 Vorlagepflicht, Schriftverkehr



(1) 1Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nicht entscheidungsbefugt sind, derjenigen obersten Dienstbehörde zur Entscheidung vor, die bis zum Ausscheiden für die altersgeldberechtigte Person zuständig ist oder war. 2Eine erforderliche Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.

(2) 1Die Service-Center führen den Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar. 2Das Bundesministerium der Finanzen ist nachrichtlich zu beteiligen bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Sachverhalten, die von allgemeinem Interesse auch für die altersgeldberechtigten Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind.



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