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Artikel 67 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 67 Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung


Artikel 67 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AltGZustAnO § 2, § 4

Die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April 2018 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§ 46 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 81 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 4 werden die Wörter „§ 92b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 110 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 67 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 67 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)
A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146, 170
§ 19 BeamtVAltGZustAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... ist, und die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April 2018 (BGBl. I S. 462), die durch Artikel 67 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, außer Kraft. (3) Des Weiteren tritt § 3 Absatz 2 ...