§ 12 Mittlerer Dienst
Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
interne Verweise§ 56 BLV Folgeänderungen ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 11. In § 12 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ...
Zitat in folgenden NormenVerwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
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