Das
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 wird nach den Wörtern „und Dreizehnten Teils" die Angabe „sowie § 207a" eingefügt.
- 3.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 59j" durch die Wörter „der §§ 59n und 59o" ersetzt.
- 4.
- § 9 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- § 27a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.
- bb)
- In Satz 7 werden die Wörter „§ 31 Absatz 5 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 6 Satz 1 und 2" ersetzt.
- 6.
- In § 34a Satz 2 werden die Wörter „36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung" ersetzt.
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607