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Artikel 13 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 EuRAG § 2, § 6, § 9, § 12, § 14, § 15, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 25, § 30, § 31, § 32, Anlage

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft" durch die Wörter „endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person" ersetzt.

3.
§ 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die diese beauftragt hat, ist der Zutritt zu nichtöffentlichen Verhandlungen gestattet."

4.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" und wird das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „den Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers und seinen" durch die Wörter „der antragstellenden Person und ihren" ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers" durch die Wörter „der antragstellenden Person" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

8.
In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Antragstellern" durch die Wörter „antragstellenden Personen" ersetzt.

9.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt.

10.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung" ein Komma und die Wörter „die auch elektronisch durchgeführt werden kann," eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Antragsteller" durch die Wörter „von der antragstellenden Person" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

11.
In § 22 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

12.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" und wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

13.
In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6" durch die Wörter „§ 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 6" ersetzt.

14.
In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „§§ 26, 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Wörter „die im jeweiligen Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes des Landes" ersetzt.

15.
§ 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)."

16.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57 und" durch die Angabe „56 bis 58," ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" das Wort „Freiburg" eingefügt.

cc)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle" eingefügt.

dd)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „für den Oberlandesgerichtsbezirk" eingefügt.

17.
In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „- in Kroatien: Odvjetnik" durch die Wörter „- in Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 12 BRAORefG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 wird ...