§ 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch
Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „5,50 Euro" durch die Angabe „5,57 Euro" ersetzt.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „1,30 Euro" durch die Angabe „1,32 Euro" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „2,59 Euro" durch die Angabe „2,62 Euro" ersetzt.