Artikel 12 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 12 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 EZulV § 4

§ 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „5,50 Euro" durch die Angabe „5,57 Euro" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,30 Euro" durch die Angabe „1,32 Euro" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,59 Euro" durch die Angabe „2,62 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 12 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... § 21 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „70 Euro" durch die Angabe ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 5, 8, 12 und 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. Januar ...


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