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§ 12 - Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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§ 12 Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt"



(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Eignung vorhandener technischer Systeme auf Fahrzeugen zu beurteilen,

2.
Verbesserungen von technischen Systemen auf Fahrzeugen vorzuschlagen,

3.
das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwachen,

4.
Ladung während eines Transportes zu überwachen,

5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. 3Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. 4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.

 
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