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§ 13 - Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt"



(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen,

2.
Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen,

3.
bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszuwählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu koordinieren,

4.
in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten,

5.
mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie

6.
Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. 3Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. 4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.

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