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§ 12 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)

§ 12 Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils



(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,

2.
die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,

3.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,

4.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und

5.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.

(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.



 

Zitierungen von § 12 Bio-AHVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bio-AHVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 Bio-AHVV Veranstaltungszertifikat
... für den Fall, dass er den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnen will, die Unterlagen nach § 12 Absatz 1 vorzulegen. Hat der Unternehmer die Unterlagen vollständig vorgelegt und liegen die ... Veranstaltungszertifikats nur auf den Warenbezug für die Veranstaltung zu beziehen. § 12 gilt mit der Maßgabe, dass die genannten Aufzeichnungen nur den Gesamtwareneinkauf der ...
§ 15 Bio-AHVV Kontrollbericht
... kontrollierten Bereiche, die Nennung der eingesehenen Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und die Tätigkeiten der Betriebseinheit, 5. festgestellte Verstöße, ...