Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.06.2021 aufgehoben
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§ 12 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
Geltung ab 01.04.2021 bis 06.06.2021; FNA: 860-5-71 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Apothekenvergütung für Impfstoffe


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 2Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. Mai 2021 eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes nach Satz 1 zu übermitteln. 3Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden.

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Zitierungen von § 12 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken
... des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach den §§ 11 und 12 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen ...


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