1Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
2Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. Mai 2021 eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes nach Satz 1 zu übermitteln.
3Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden.