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§ 6 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
Geltung ab 01.04.2021 bis 06.06.2021; FNA: 860-5-71 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Leistungserbringung



(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 4 werden erbracht

1.
durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind,

2.
durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und

3.
durch die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert geltende

a)
beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" (Betriebsärzte),

b)
beauftragte überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten und

c)
beauftragte Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

2Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. 3Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben. 4Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 3 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erbracht. 5Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 2 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken. 6Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 3 gelten als beauftragt, sobald ihnen vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird.

(2) 1Die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen für die Länder und das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt für den Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. 2Sie bestimmen insbesondere das Nähere

1.
zum Verfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3,

2.
zur Angliederung der Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 an ein Impfzentrum und

3.
zur Terminvergabe der Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

3Die Länder und der Bund sowie die Länder untereinander stimmen sich hinsichtlich der Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen in geeigneter Weise ab.

(3) 1Die zuständigen Stellen können hinsichtlich der Errichtung, Organisation und des Betriebs der Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und hierüber Vereinbarungen schließen; geeignete Dritte im Rahmen der Organisation von mobilen Impfteams können insbesondere Krankenhäuser sein. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind, sofern das Land es bestimmt, zur Mitwirkung bei der Errichtung, Organisation und dem Betrieb der Impfzentren und der mobilen Impfteams verpflichtet; dies gilt nicht für die Organisation der Terminvergabe. 3Die zuständigen Stellen können auch hinsichtlich der Organisation der Leistungserbringung durch Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zusammenarbeiten und mit ihnen hierüber Vereinbarungen schließen.

(4) 1Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und zur Prüfung der Priorisierung nach § 1 Absatz 2 haben die anspruchsberechtigten Personen vor der Schutzimpfung gegenüber dem Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 vorzulegen:

1.
Personen, die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden:

a)
ihren Personalausweis oder einen anderen Lichtbildausweis, aus dem der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort hervorgeht, und

b)
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, eine Bescheinigung über ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, sowie

2.
Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind, eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens,

3.
die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Personen, bei denen krankheitsbedingt ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 5 über das Vorliegen der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankung oder,

4.
die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i genannten Personen, ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 6 über das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, oder

5.
enge Kontaktpersonen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 eine Bestätigung der in § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 3 genannten Person oder der sie vertretenden Person.

2Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Satz 1 Nummer 3 ist nicht erforderlich, sofern die Schutzimpfung durch eine Arztpraxis erbracht wird, in der die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannte Person in Behandlung ist. 3Die Arztpraxis hat das Vorliegen einer Erkrankung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h vor der Durchführung der Schutzimpfung festzustellen.

(5) 1Die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Personen haben Anspruch auf Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst auch einen mit dem ärztlichen Zeugnis gegebenenfalls zu vergebenden Code für die Terminvergabe. 3Die Arztpraxen sind zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 berechtigt. 4Sofern der Anspruchsberechtigte aufgrund früherer Behandlung dem Arzt unmittelbar persönlich bekannt ist, können das ärztliche Zeugnis sowie der gegebenenfalls zu vergebende Code auch telefonisch angefordert und postalisch versandt werden.

(6) Zur Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k sowie Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i sind ausschließlich die Einrichtungen berechtigt, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt wurden.

(7) 1Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen können

1.
anhand der bei ihnen gespeicherten Daten die bei ihnen versicherten Personen ermitteln, bei denen im Rahmen der Abrechnung ambulanter ärztlicher und stationärer Leistungen von den Leistungserbringern seit dem 1. Juli 2019 eine oder mehrere der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankungen dokumentiert wurde oder wurden und somit ein möglicher Anspruch auf eine priorisierte Schutzimpfung nach §§ 3 oder 4 vorliegt, und

2.
die ermittelten Versicherten mit von den Ländern bereitgestellten Informationen zur Inanspruchnahme der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 versichertenbezogen darüber informieren, dass sie möglicherweise zu einer Priorisierungsstufe nach § 3 oder § 4 gehören.

2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt bis zum 18. März 2021 das Nähere zur Ermittlung der Versicherten. 3Er erstellt eine Zuordnung der Diagnoseschlüssel aus der Abrechnung ambulanter ärztlicher und stationärer Leistungen zu den in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankungen. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über die getroffenen Bestimmungen zur Ermittlung der Versicherten. 5Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die versichertenbezogene Information als ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 gilt. 6Macht die oberste Landesgesundheitsbehörde von ihrer Befugnis nach Satz 5 Gebrauch, teilt sie dies dem Landesverband der Krankenkassen und der Ersatzkassen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung sowie der Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich mit. 7Ist die Mitteilung erfolgt, muss in der versichertenbezogenen Information der Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungsunternehmen darauf hingewiesen werden, dass die versichertenbezogene Information als ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 gilt.



 

Zitierungen von § 6 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 CoronaImpfV Anspruch
... sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen. (2) Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungserbringer haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die ... 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes ist der jeweilige Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 6 CoronaImpfV Leistungserbringung
... für die in Satz 3 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erbracht. Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 2 erhalten die Impfstoffe und das ...
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance
... Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Leistungserbringer oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich ... Person, 5. Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums, oder des Leistungserbringers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 , 6. Datum der Schutzimpfung, 7. Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- ... 10. Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4. Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer haben täglich in aggregierter Form nur die in Satz 1 Nummer 5 ... stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung. (5) Die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 ...
§ 9 CoronaImpfV Vergütung ärztlicher Leistungen (vom 01.05.2021)
... Die Vergütung der in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Arztpraxen für die Leistungen nach § 1 Absatz 4 beträgt je ... nach Absatz 2 ist ausgeschlossen. (2) Die Vergütung der in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Arztpraxen für eine ausschließliche Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ... 3 ist ausgeschlossen. (3) Die Vergütung der Arztpraxen für die Leistung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 beträgt je Anspruchsberechtigten 5 Euro zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer ... und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach den Absätzen 1, 2 und 4 erbrachten Leistungen zu dokumentieren und die nach Absatz ...
§ 10 CoronaImpfV Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren
... sind auch die notwendigen Kosten für die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach § 6 Absatz 6 . (3) Von der Erstattung ausgeschlossen sind: 1. die Kosten von eigenem ... von Leistungen, die nach § 9 abgerechnet und vergütet werden. (4) Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 ...
§ 12 CoronaImpfV Apothekenvergütung für Impfstoffe
... den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die ...