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§ 12 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 12 Rücktritt und Nichtteilnahme



(1) 1Der Prüfling kann vor der Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe von der Prüfung zurücktreten, indem er eine schriftliche Erklärung abgibt oder eine Erklärung zu Protokoll gibt. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund nicht zur Prüfung erscheint.

(2) 1Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung insgesamt als „nicht bestanden". 2Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Leiter der Prüfungskommission.