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Teil 3 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)


Teil 3 Durchführung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte



(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) 1Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. 2Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.


§ 8 Prüfung



(1) 1Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer

1.
Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,

2.
Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und

3.
Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

2Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit geprüft.

(2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen.

(3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden.

(4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.

(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9 Nichtöffentlichkeit



(1) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein.

(2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen.


§ 10 Ausweispflicht



Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen.


§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße; Belehrung



(1) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(2) 1Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 2Über den Ausschluss von einer Prüfung und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. 3In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für „nicht bestanden" erklärt werden.


§ 12 Rücktritt und Nichtteilnahme



(1) 1Der Prüfling kann vor der Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe von der Prüfung zurücktreten, indem er eine schriftliche Erklärung abgibt oder eine Erklärung zu Protokoll gibt. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund nicht zur Prüfung erscheint.

(2) 1Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung insgesamt als „nicht bestanden". 2Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Leiter der Prüfungskommission.