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§ 12 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten



1Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. 2Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.



 
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Frühere Fassungen von § 12 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ElektroG Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten (vom 01.01.2026)
... und die menschliche Gesundheit einer Erfassung und Entsorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind, 6. die möglichen Auswirkungen von illegalen ...
§ 18a ElektroG Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen (vom 01.01.2026)
... Die nach § 12 Berechtigten haben dafür zu sorgen, dass von ihnen eingerichtete Sammel- und ...
§ 45 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2026)
... Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 9. entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt, 10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... die in den drei Kalendervorjahren in Verkehr gebracht wurden, betragen." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Artikel 1 2. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
...  b) In Satz 2 wird die Angabe „und Altakkumulatoren" gestrichen. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen (1) Die nach § 12 Berechtigten haben dafür zu sorgen, dass von ihnen eingerichtete Sammel- und ...