(1)
1Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach
§ 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden.
2Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.
(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß
§ 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen.
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G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145