§ 12 Härteausgleich
(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach
§ 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.
(2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund einer nach
§ 2a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.
Frühere Fassungen von § 12 EnSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEnergiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)
V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
§ 1 EnSiGEntschV Antrag, zuständige Behörde (vom 13.07.2022) ... nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt. (2) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes ... ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 5, 11 und 12 sind insoweit entsprechend anzuwenden. (6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer ... nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwenden. 10. Der bisherige § 26 wird § ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 2. EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes ... in Satz 2 wird die Angabe „3" durch die Angabe „6" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... §§ 5, 11 und 12" durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 11 und § 12 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt. c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_EnSiG.htm