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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITISDachGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- *
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164).
Artikel 1 Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. März 2026 KRITISDachG mWv. 1. Januar 2030 offen
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. März 2026 EnWG § 5f (neu), § 12f, § 12g, § 59, § 91, § 95
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 5e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 5f Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz". - b)
- Die Angabe zu § 12g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12g (weggefallen)".
- 2.
- Nach § 5e wird der folgende § 5f eingefügt:
„§ 5f Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen nach § 2 Nummer 1 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes zum Zwecke des Nachweises zu dokumentieren. Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch ein Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 2 erbracht wird. Der Betreiber nach Satz 1 hat die Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nachzuweisen.(2) Die Bundesnetzagentur kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch den in Absatz 1 genannten Betreiber eingehalten werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Sicherheitskatalog für die physische Resilienz Bestimmungen treffen:- 1.
- zur Durchführung der Zertifizierung einschließlich des Audits,
- 2.
- zu fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die zertifizierende Stelle,
- 3.
- zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen,
- 4.
- zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes,
- 5.
- zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und
- 6.
- zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes.
(3) Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach Absatz 1 die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 und das Zertifikat nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann dabei auch die Vorlage der nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der Auswahl, von welchem Betreiber kritischer Anlagen Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 angefordert werden, verfolgt die Bundesnetzagentur einen risikobasierten Ansatz. Sie wählt hierfür die Betreiber kritischer Anlagen anhand des Ausmaßes der Risikoexposition, der Größe des Betreibers kritischer Anlagen und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Vorfällen sowie deren möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen aus. Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.(4) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der in § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflichten jederzeit überprüfen. Absatz 3 Satz 4 und 5 ist dabei entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung der Überprüfung kann die Bundesnetzagentur sich eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen.(5) Der Betreiber nach Absatz 1 hat der Bundesnetzagentur und den in ihrem Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung nach Absatz 4 das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden.(6) Die Bundesnetzagentur kann bei der Verletzung einer in § 13 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflicht von dem in Absatz 1 genannten Betreiber die Vorlage eines geeigneten Plans zur Beseitigung der Pflichtverletzung und die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung eines pflichtgemäßen Verhaltens innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Betreiber auch die Vorlage eines geeigneten Nachweises der Beseitigung der Pflichtverletzung verlangen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.(7) Die Bundesnetzagentur beteiligt die betroffenen Betreiber nach Absatz 1 und die betroffenen Branchenverbände vor Festlegung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz. Die Bundesnetzagentur überprüft den Sicherheitskatalog für die physische Resilienz alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf." - 3.
- In § 12f Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 12g Absatz 4 in Verbindung mit" gestrichen.
- 4.
- § 12g wird gestrichen.
- 5.
- Nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
- „1b.
- die Erstellung und Überprüfung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz nach § 5f Absatz 2,".
- 6.
- § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „auf Grund der §§ 5c Absatz 3 bis 5, der §§ 7c," durch die Angabe „auf Grund des § 5c Absatz 3 bis 5, des § 5f Absatz 2, der §§ 7c," ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 12g Absatz 3 und" gestrichen.
- 7.
- § 95 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 3f bis 3h werden durch die folgende Nummer 3f ersetzt:
- „3f.
- entgegen § 5f Absatz 5 Satz 1 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,".
- bb)
- Die Nummern 3i bis 3l werden zu den Nummern 3g bis 3j.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „3i bis 3l" durch die Angabe „3g bis 3j" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird die Angabe „3f bis 3h," gestrichen.
- cc)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 2, 3f" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2277; 2023 I Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Anlage werden die Nummern 22 bis 22.3 gestrichen.
In der Anlage werden die Nummern 22 bis 22.3 gestrichen.
Artikel 4 Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 die folgende Angabe eingefügt:
„Teil 9 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:
- „22.
- „kritische Anlage" eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes;".
- b)
- Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:
- „24.
- „kritische Dienstleistung" eine Dienstleistung im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes;".
- 3.
- Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hiervon sind erforderliche Informationsaustausche zwischen dem Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 3 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes ausgenommen." - 4.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 8 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 9 wird zu Absatz 8.
- 5.
- § 33 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Registrierung von Betreibern kritischer Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes."
- 6.
- Nach § 39 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, die auf Grundlage von § 5 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes als solche bestimmt wurden."
- 7.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
- 8.
- § 65 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,".
- 9.
- Nach § 65 wird der folgende Teil 9 eingefügt:
„Teil 9 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen
§ 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 5 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „im Sinne des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Anlagen die im Anhang der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,".
- 2.
- § 82a wird durch den folgenden § 82a ersetzt:
„§ 82a Übergangsbestimmungen(1) Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.(2) § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 6 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 wird jeweils die Angabe „§ 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 214 Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Nach § 230 Absatz 15 wird der folgende Absatz 16 eingefügt:„(16) § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 sowie § 214 Absatz 3 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung sind § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 sowie § 214 Absatz 3 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 7 Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Übergangsbestimmung". - 2.
- In § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a Übergangsbestimmung
§ 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 8 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 34a Übergangsbestimmung". - 2.
- In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S.2)" durch die Angabe „§ 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt:
„§ 34a Übergangsbestimmung
§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 9 Änderung der BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt:
Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt:
- „§ 12 Außerkrafttreten
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes außer Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt das Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt bekannt."
Artikel 10 Außerkrafttreten
Artikel 10 ändert mWv. 17. März 2026 ÜNetzSchV
Die Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen vom 6. Januar 2012 (BGBl. I S. 69), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt am 17. März 2026 außer Kraft.
Artikel 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) In Artikel 1 tritt § 14 Absatz 3 bis 5 des KRITIS-Dachgesetzes am 1. Januar 2030 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. März 2026.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27)
- 2.
- Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)
- 3.
- Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924), der zuletzt durch den Beschluss (EU) 2023/2671 vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2671, 28.11.2023) geändert worden ist
- 4.
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
- 5.
- Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)
- 6.
- Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/261 vom 26. Januar 2026 (ABl. L, 2026/261, 2.2.2026) geändert worden ist
- 7.
- Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1)
- 8.
- Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1; L, 2024/90822, 19.12.2024), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190 vom 13. Februar 2025 (ABl. L, 2025/1190, 18.6.2025) geändert worden ist
- 9.
- Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 vom 25. Juli 2023 (ABl. L, 2023/2450, 30.10.2023) geändert worden ist
- 10.
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste (ABl. L, 2023/2450, 30.10.2023)
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