1Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden.
2Sie haben ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das
Straßenverkehrsgesetz und die auf dem
Straßenverkehrsgesetz und auf dem
Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern.
3Ferner haben sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten.
4Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach
§ 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein und muss in geeigneter Form nachgewiesen werden.
5Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024) ... 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12 Satz 4 und 5 , § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und ...
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498