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Artikel 12 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Artikel 12 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 WpHG § 1, § 6, § 10, § 64, § 88, § 89

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

„§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852".

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Buchstaben k und l werden angefügt:

„k)
der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben.

l)
der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben."

3.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) 2016/1011" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852" eingefügt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission. Gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, kann sie die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen."

5.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088."

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, muss es den Kunden zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Absatz 7 rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 und den Artikeln 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 zur Verfügung stellen. § 63 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend."

c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, müssen die regelmäßigen Berichte nach § 63 Absatz 12 auch die Erläuterungen und Informationen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 enthalten."

6.
§ 88 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe e wird am Ende ein Komma angefügt.

b)
Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:

„f)
den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,

g)
den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852".

7.
§ 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Buchstabe e wird ein Komma angefügt.

b)
Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:

„f)
den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,

g)
den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852".

c)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 5" durch die Angabe „§ 84 Absatz 10" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 FoStoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 FoStoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoStoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...