1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung sind mit Ausnahme des
§ 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
2In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.