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Artikel 3 - Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Forschungszulagengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 24. Dezember 2025 FZulG § 9

Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

 
„(5) Die Forschungszulage kann für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 entfällt, nur gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen wird."