Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
|

§ 12 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:

 AusbildungsphaseDurchführende Stelle Dauer
 123
1Praktikum I Bundesarchiv, die
oder der Bundes-
beauftragte oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
3 Monate
2Praktikum II Bundesarchiv, die
oder der Bundes-
beauftragte oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
2 Monate
3Fachstudium I Hochschule Mayen 3 Monate
4Praktikum III Bundesarchiv, die
oder der Bundes-
beauftragte oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
4 Monate
5Fachstudium II
einschließlich
Zwischenprüfung
Archivschule
Marburg
18 Monate
6Praktikum IV
einschließlich
Laufbahnprüfung
Bundesarchiv, die
oder der Bundes-
beauftragte oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
6 Monate


(2) 1Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet. 2Das Fachstudium I kann auch an einer anderen Hochschule absolviert werden, die ein dreimonatiges Verwaltungsgrundstudium anbietet.



 

Zitierungen von § 12 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GArchDVDV Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht
... öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hochschule Mayen oder ...
§ 31 GArchDVDV Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
... Rundung berechnet. (3) Den Bewertungen der Hochschule Mayen oder einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule und der Archivschule Marburg sind für die ...