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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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Abschnitt 3 Ausbildung

§ 12 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:

 AusbildungsphaseDurchführende Stelle Dauer
 123
1Praktikum I Bundesarchiv, die
oder der Bundes-
beauftragte oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
3 Monate
2Praktikum II Bundesarchiv, die
oder der Bundes-
beauftragte oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
2 Monate
3Fachstudium I Hochschule Mayen 3 Monate
4Praktikum III Bundesarchiv, die
oder der Bundes-
beauftragte oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
4 Monate
5Fachstudium II
einschließlich
Zwischenprüfung
Archivschule
Marburg
18 Monate
6Praktikum IV
einschließlich
Laufbahnprüfung
Bundesarchiv, die
oder der Bundes-
beauftragte oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
6 Monate


(2) 1Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet. 2Das Fachstudium I kann auch an einer anderen Hochschule absolviert werden, die ein dreimonatiges Verwaltungsgrundstudium anbietet.


§ 13 Fachstudien



(1) 1Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungshandelns zu vermitteln. 2Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen von März 2018 in der jeweils geltenden Fassung, das auf der Website der Hochschule veröffentlicht ist.

(2) 1Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft, Archivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die Kenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften zu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Querschnittsaufgaben erforderlich sind. 2Die Einzelheiten ergeben sich aus der Studienordnung für die Fachstudien an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 4. August 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 771).


§ 14 Prüfungsleistungen in den Fachstudien



(1) In den Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.

(3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).


§ 15 Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in den Praktika



(1) 1Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der auch dem gehobenen Dienst angehören kann. 2Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,

1.
die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika sicherzustellen,

2.
Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen,

3.
den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zuzuweisen, jedoch nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorgfalt ausbilden können,

4.
die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und

5.
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durchzuführen und sie in Fragen der Ausbildung zu beraten.

(2) 1Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. 2Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe,

1.
die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz zu unterweisen und sie anzuleiten,

2.
die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu informieren und

3.
die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu bewerten.

(3) Soweit erforderlich werden die Ausbildungsleitung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.


§ 16 Praktika



(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:

1.
die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,

2.
die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes,

3.
die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,

4.
die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie

5.
die archivarischen Arbeitstechniken.

(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter

1.
typische Geschäftsvorgänge selbständig bearbeiten,

2.
an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und

3.
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.

(4) 1Die Praktika werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. 2Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass die Praktika in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. 3Voraussetzung ist, dass

1.
die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und

2.
die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung Ausbilderinnen und Ausbilder dieser Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bestellt.


§ 17 Lehrveranstaltungen in den Praktika



(1) In den Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, die je nach Ausbildungsphase auf die Fachstudien vorbereiten oder der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.

(2) Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.


§ 18 Bewertung der Praktika



(1) 1Am Ende jedes Praktikums bewerten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter schriftlich. 2Wird ein Praktikum zu mehr als der Hälfte der Dauer in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird es durch die Ausbilderin oder den Ausbilder der jeweiligen Einrichtung im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde nach § 4 bewertet.

(2) 1Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. 2Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar der Bewertung.

(3) 1Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunkte für jedes Praktikum und die Rangpunktzahl für die Praktika enthält. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Praktika. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Exemplar des Zeugnisses.