Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
|

§ 12 Zuschlagsverfahren



(1) 1Die ausschreibende Stelle führt das folgende Zuschlagsverfahren durch. 2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 3Sie sortiert die Gebote

1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,

2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

4Die ausschreibende Stelle prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 10 und 11 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich des Absatzes 2 kein Zuschlag erteilt.

(2) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt und nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bekannt gemacht worden ist, das für in dem Kooperationsstaat geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land höchstens bezuschlagt werden darf, darf die ausschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens Gebote, in denen als Standort der geplanten Windenergieanlage an Land oder Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 nicht berücksichtigen.

(3) Die ausschreibende Stelle erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.

Anzeige


 

Zitierungen von § 12 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GEEV Pönalen
... für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit: 1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots, 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge ...
§ 34 GEEV Mitteilungspflichten
... Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn ... nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder 3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben. (2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen ... die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen: 1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots, 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... darf, 13. Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte bei der Sortierung nach § 12 Absatz 1 aufgrund von Kriterien zum Umweltschutz, zur stärkeren regionalen Verteilung der Anlagen, zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 4 BNetzABGebV Gebührenbefreiung und -ermäßigung
... ausgeschlossen worden ist, 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht ...
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... oder - für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12 GEEV 624 Diese Gebühr ist als Vorschusszah- lung zu leisten. ... - nach den §§ 32 und 36d EEG 2021, - nach § 11 InnAusV oder - nach § 12 GEEV 597 Diese Gebühr ist als Vorschusszah- lung zu leisten.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 GEEVEV 2017 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 21 der ... Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder § ... nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 2 EEGAusGebV Ermäßigung der Gebühr (vom 30.01.2020)
... ausgeschlossen worden ist, 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist, 7. nach § 9 Absatz 1 der ...
Anlage EEGAusGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 27.07.2021)
...  nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen ...