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Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)


Eingangsformel 1,2)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


---
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EEG 2023 § 1, § 3, § 4, § 4a (neu), § 5, § 6, § 8, § 9, § 10b (neu), § 14, § 15, § 19, § 20, § 21, § 21b, § 21c, § 22, § 22a, § 23, § 23a, § 23b (neu), § 23b, § 23c, § 24, § 25, § 26, § 27a, § 28, § 28a (neu), § 28b (neu), § 28c (neu), § 30, § 32, § 33, § 35, § 35a, § 36, § 36b, § 36c, § 36d, § 36d (neu), § 36e, § 36f, § 36g, § 36h, § 36i, § 36j (neu), § 36k (neu), § 37, § 37a, § 37b, § 37c, § 37d, § 38, § 38a, § 38b, § 38c (neu), § 38d (neu), § 38e (neu), § 38f (neu), § 38g (neu), § 38h (neu), § 38i (neu), § 39, § 39b, § 39j, § 39i, § 39h, § 39g, § 39f, § 39e, § 39d, § 39d (neu), § 39j (neu), § 39k (neu), § 39l (neu), § 39m (neu), § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 44a, § 44b, § 44c, § 45, § 46, § 46a, § 46b, § 47, § 48, § 48a (neu), § 49, § 50, § 50a, § 50b, § 51, § 51a (neu), § 52, § 53, § 53a, § 54, § 54a (neu), § 55, § 55a, § 57, § 58, § 61, § 61b, § 61i, § 61l, § 62, § 62b, § 63, § 64, § 64a (neu), § 65, § 65a (neu), § 65b (neu), § 66, § 67, § 68, § 69, § 69b (neu), § 71, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 79, § 81, § 84a (neu), § 85, § 85a, § 86, § 88, § 88a, § 88b, § 88c, § 88d, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 101, § 103, § 104, § 105 (neu), Anlage 1, Anlage 3, Anlage 5 (neu), mWv. 1. Januar 2019 § 61c, § 61d, mWv. 1. Oktober 2021 § 87, § 104, mWv. 31. Dezember 2020 § 104

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

EEG 2021".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 4a Strommengenpfad".

b)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 (weggefallen)".

c)
Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10b Vorgaben zur Direktvermarktung".

d)
Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

§ 23c Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

§ 23d Anteilige Zahlung".

e)
Die Angabe zu § 28 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 28 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land

§ 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie

§ 28b Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse

§ 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte".

f)
Die Angaben zu den §§ 36c und 36d werden wie folgt gefasst:

§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land

§ 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land".

g)
Nach der Angabe zu § 36i werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 36j Zusatzgebote

§ 36k Finanzielle Beteiligung von Kommunen".

h)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments".

i)
Die Angaben zu den §§ 37, 37a und 37b werden wie folgt gefasst:

§ 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments".

j)
Die Angaben zu den §§ 37d, 38, 38a und 38b werden wie folgt gefasst:

§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments

§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments

§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments".

k)
Nach der Angabe zu § 38b werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38d Sicherheiten für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38f Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38h Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38i Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments".

l)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen".

m)
Die Angaben zu den §§ 39d bis 39h werden wie folgt gefasst:

§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen

§ 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen

§ 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

§ 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen

§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen".

n)
Die Angabe zum bisherigen Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 wird gestrichen.

o)
Die Angabe zu § 39i wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen

Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen

§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

§ 39k Gebote für Biomethananlagen in der Südregion

§ 39l Höchstwert für Biomethananlagen

§ 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen

Unterabschnitt 7 Innovationsausschreibungen

§ 39n Innovationsausschreibungen".

p)
In der Angabe zu § 46 wird die Angabe „bis 2018" gestrichen.

q)
Die Angaben zu den §§ 46a, 46b und 47 werden wie folgt gefasst:

§ 46a (weggefallen)

§ 46b (weggefallen)

§ 47 (weggefallen)".

r)
Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe zu § 48a eingefügt:

§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie".

s)
Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen".

t)
In der Angabe zu § 53 werden die Wörter „und des Mieterstromzuschlags" gestrichen.

u)
Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst:

§ 53a (weggefallen)".

v)
Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 und 54a ersetzt:

§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments

§ 54a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments".

w)
Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 64a Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen".

x)
Nach der Angabe zu § 65 werden folgende Angaben zu § 65a und § 65b eingefügt:

§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr

§ 65b Landstromanlagen".

y)
Nach der Angabe zu § 69a werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 3 Grüner Wasserstoff

§ 69b Herstellung von Grünem Wasserstoff".

z)
Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe zu § 84a eingefügt:

§ 84a Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik".

aa)
Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

§ 87 (weggefallen)".

bb)
Die Angaben zu den §§ 88b und 88c werden wie folgt gefasst:

§ 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

§ 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung".

cc)
Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff".

dd)
Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte".

ee)
Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden wie folgt gefasst:

§ 97 Kooperationsausschuss

§ 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung

§ 99 Erfahrungsbericht

Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen

§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 101 Anschlussförderung für Altholz-Anlagen".

ff)
Nach der Angabe zu § 104 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt".

gg)
Folgende Angabe wird angefügt:

Anlage 5 Südregion".

3.
§ 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es ferner, dass vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.

(4) Der für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „39j" durch die Angabe „39n" ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
„ausgeförderte Anlagen" Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,".

c)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
„Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments" Ausschreibungen, bei denen Gebote für Freiflächenanlagen und für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind,

4b.
„Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments" Ausschreibungen, bei denen Gebote für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen,".

d)
In Nummer 18 wird die Angabe „Dezember 2011" durch die Angabe „November 2018" ersetzt.

e)
Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:

„29a.
„hocheffiziente KWK-Anlage" eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,".

f)
Nummer 34 wird wie folgt gefasst:

„34.
„Marktwert" der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:

a)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder

b)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),

soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert" der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,".

g)
In Nummer 39 werden die Wörter „das Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes" gestrichen.

h)
Nach Nummer 42 wird folgende Nummer 42a eingefügt:

„42a.
„Spotmarktpreis" der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,".

i)
Nummer 43a wird wie folgt gefasst:

„43a.
„Strombörse" eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können,".

j)
Nach Nummer 43b wird folgende Nummer 43c eingefügt:

„43c.
„Südregion" das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,".

k)
In Nummer 45 werden nach den Wörtern „Umwandlungsgesetz oder" die Wörter „jede Anwachsung im Sinn des § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie" eingefügt.

l)
Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50a eingefügt:

„50a.
„Zuschlag" der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,".

5.
§ 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:

§ 4 Ausbaupfad

Das Ziel nach § 1 Absatz 2 soll erreicht werden durch

1.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf

a)
57 Gigawatt im Jahr 2022,

b)
62 Gigawatt im Jahr 2024,

c)
65 Gigawatt im Jahr 2026,

d)
68 Gigawatt im Jahr 2028 und

e)
71 Gigawatt im Jahr 2030,

2.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

3.
eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf

a)
63 Gigawatt im Jahr 2022,

b)
73 Gigawatt im Jahr 2024,

c)
83 Gigawatt im Jahr 2026,

d)
95 Gigawatt im Jahr 2028 und

e)
100 Gigawatt im Jahr 2030 und

4.
eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8.400 Megawatt im Jahr 2030.

§ 4a Strommengenpfad

Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:

1.
259 Terawattstunden im Jahr 2021,

2.
269 Terawattstunden im Jahr 2022,

3.
281 Terawattstunden im Jahr 2023,

4.
295 Terawattstunden im Jahr 2024,

5.
308 Terawattstunden im Jahr 2025,

6.
318 Terawattstunden im Jahr 2026,

7.
330 Terawattstunden im Jahr 2027,

8.
350 Terawattstunden im Jahr 2028 und

9.
376 Terawattstunden im Jahr 2029."

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet)" durch das Wort „Bundesgebiet" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen

1.
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder

2.
für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.

Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Nummerierung werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt,".

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Ausschreibungen für Windenergieanlagen auf See anzuwenden."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Nummerierung die Wörter „Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Auf das Ziel nach § 1 Absatz 2, den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1) vervollständigt worden ist, werden alle Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 und der in ihnen erzeugte Strom angerechnet; dies ist für die Anlagen nach Absatz 2 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden und für Anlagen nach Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern und soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt."

f)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden."

7.
§ 6 wird aufgehoben.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Einspeisewilligen" durch das Wort „Anschlussbegehrenden" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen angeschlossen werden."

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Einspeisewilligen" durch das Wort „Anschlussbegehrenden" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Einspeisewillige" durch das Wort „Anschlussbegehrende" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 1 bis 2" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt:

„(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz

1.
die Ist-Einspeisung abrufen können und

2.
die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.

(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.

(1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 1a können Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die Ausstattung der Anlage mit einem intelligenten Messsystem der nach dem Messstellenbetriebsgesetz grundzuständige Messstellenbetreiber, genügt die Beauftragung des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 33 des Messstellenbetriebsgesetzes. Übernimmt die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes, genügt dessen Beauftragung.

(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinn von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von

1.
Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, in Betrieb genommen werden, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2.
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, in Betrieb genommen werden, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen nach Nummer 1 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 1 und 2" durch die Wörter „der Absätze 1, 1a und 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „Absatz 1, 1a oder 2" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) (weggefallen)".

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) (weggefallen)".

e)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) (weggefallen)".

10.
Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

§ 10b Vorgaben zur Direktvermarktung

(1) Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen

1.
ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit

a)
die Ist-Einspeisung abrufen kann und

b)
die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und

2.
dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit

a)
die Ist-Einspeisung abzurufen und

b)
die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllen kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 muss bei Anlagen, die nach dem Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Bekanntmachung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 3 in Betrieb genommen worden sind, über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden; § 9 Absatz 1b ist entsprechend anzuwenden. Bei Anlagen, die bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach dieser Bekanntmachung in Betrieb genommen worden sind, muss die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems erfüllt werden; bis dahin

1.
müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind; die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden,

2.
können die Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt mit dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, vertragliche Regelungen vereinbaren, die von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird, und

3.
ist § 21b Absatz 3 auf Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt nicht anzuwenden, wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird.

Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach Satz 2 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 nicht beschränken."

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinn von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a" durch die Wörter „Einrichtung zur Regelung der Einspeiseleistung im Sinn von § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 9 Absatz 2" die Wörter „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 und 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von § 13 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für 95 Prozent der" durch die Wörter „für die" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

13.
In § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" ersetzt.

14.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Marktprämie

Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen

1.
der Strom direkt vermarktet wird,

2.
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen, und

3.
der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:

a)
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder

b)
Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist."

15.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 zur Verfügung stellt, und zwar für

1.
Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1,

2.
Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, oder

3.
Strom aus

a)
ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 beendet ist, oder

b)
ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben,

dabei verringert sich in diesen Fällen der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „soweit er" die Wörter „von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude" durch die Wörter „in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt," ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor."

16.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3,".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, dürfen im Jahr 2021 nur einmal zwischen den Veräußerungsformen der Einspeisevergütung und der sonstigen Direktvermarktung wechseln."

c)
In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort „diese" am Ende gestrichen, wird in Buchstabe a vor den Wörtern „den Strom" das Wort „diese" eingefügt und wird in Buchstabe c die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter „Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich."

17.
Dem § 21c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat."

18.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „39j" durch die Angabe „39n" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „wirksam ist" die Wörter „; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen."

d)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g."

e)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Von diesem Erfordernis sind Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgenommen."

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, können abweichend von Satz 1 Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments berücksichtigt werden."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Anlagen nach Satz 1" die Wörter „, Anlagen nach Satz 2, für die keine Zahlungsberechtigung nach § 38h besteht," eingefügt.

19.
In § 22a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 3" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

20.
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h" durch die Angabe „§ 39i" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder eines Mieterstromzuschlags" gestrichen.

d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
(weggefallen)".

e)
In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „§ 54 Absatz 1" durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1" ersetzt.

f)
In Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „§ 54 Absatz 2" durch die Wörter „§ 54 Absatz 2 oder § 54a Absatz 2" ersetzt.

21.
§ 23a wird wie folgt gefasst:

§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet."

22.
Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

§ 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

(1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.

(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 beendet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3a die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a. Für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung für Strom aus ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach Satz 1 erhalten haben, ist als anzulegender Wert ab dem Beginn des zweiten auf den Gebotstermin der Ausschreibung folgenden Kalendermonats der in der Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert anzuwenden. Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist im Jahr 2021 in den Monaten, für die kein Zuschlag nach Satz 2 wirksam ist, als anzulegender Wert der Monatsmarktwert für Windenergie an Land anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3 berechnet, zuzüglich

1.
1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,

2.
0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist, und

3.
0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist."

23.
Der bisherige § 23b wird § 23c und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und in Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt und werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

24.
Der bisherige § 23c wird § 23d.

25.
Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht zusammengefasst."

26.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt." ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 zu zahlen

1.
bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, bis zum 31. Dezember 2027,

2.
bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, für die ein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2022 und

3.
bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, für die kein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2021."

27.
Dem § 26 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten."

28.
§ 27a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
in den Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, oder".

29.
§ 28 wird durch die folgenden §§ 28 bis 28c ersetzt:

§ 28 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land

(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2021 4.500 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1.600 Megawatt als Sonderausschreibungen,

2.
im Jahr 2022 2.900 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
im Jahr 2023 3.000 Megawatt zu installierender Leistung,

4.
im Jahr 2024 3.100 Megawatt zu installierender Leistung,

5.
im Jahr 2025 3.200 Megawatt zu installierender Leistung,

6.
im Jahr 2026 4.000 Megawatt zu installierender Leistung,

7.
im Jahr 2027 4.800 Megawatt zu installierender Leistung und

8.
im Jahr 2028 5.800 Megawatt zu installierender Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und

b)
um die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.

(5) Das nach Absatz 1 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.

(6) Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist von der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1.
die Summe der Leistung der seit dem vorangegangenen Gebotstermin dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und

2.
die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der seit dem vorangegangenen Gebotstermin dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

§ 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. November statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2021 1.850 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1.600 Megawatt als Sonderausschreibungen,

2.
in dem Jahr 2022 1.600 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils 1.650 Megawatt zu installierender Leistung und

4.
in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils 1.550 Megawatt zu installierender Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist,

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und

b)
um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Menge der installierten Leistung nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungen.

(2) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu installierender Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(3) Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge des jeweiligen Segments, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.

§ 28b Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse

(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt jedes Jahr 600 Megawatt zu installierender Leistung und wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,

b)
um die Hälfte der Summe der installierten Leistung von Anlagenkombinationen, die auch Biomasseanlagen enthalten, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88d im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und

c)
um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr eine Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch genommen haben.

(3) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.

(4) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 finden jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung. Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(5) Das nach den Absätzen 2 und 3 oder nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge der jeweiligen Ausschreibungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.

§ 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte

(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2022 600 Megawatt zu installierender Leistung, davon 50 Megawatt für das Zuschlagsverfahren der besonderen Solaranlagen,

3.
im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender Leistung,

4.
im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender Leistung,

5.
im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender Leistung,

6.
im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender Leistung,

7.
im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender Leistung und

8.
im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet."

30.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

cc)
Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1

1.
besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge,

2.
muss ein Gebot bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen,

3.
muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge."

31.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zuschlagsverfahren durch" die Wörter „, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in der Innovationsausschreibungsverordnung nicht etwas Abweichendes bestimmt ist" eingefügt.

32.
§ 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 36 und 36d, den §§ 37 und 37c oder den §§ 39 bis 39h" durch die Wörter „§§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „nach Nummer 1 oder 3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung" durch die Wörter „, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist," ersetzt.

33.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bbb)
In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen,".

bb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „die einen Zuschlag erhalten haben," die Wörter „sofern einschlägig, gesondert für die Südregion," eingefügt.

cc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zuschlagswert" die Wörter „, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d Nummer 2, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5 Nummer 4 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt."

34.
In § 35a Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" ersetzt.

35.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „drei Wochen" durch die Wörter „vier Wochen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „; bezieht sich das Gebot nur auf einen Teil der Anlagen, die von der Genehmigung umfasst sind, müssen die Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, benannt werden" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."

36.
§ 36b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017 7,00 Cent" durch die Wörter „im Jahr 2021 6 Cent" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen."

37.
§ 36c wird aufgehoben.

38.
§ 36d wird § 36c.

39.
Nach dem neuen § 36c wird der folgende § 36d eingefügt:

§ 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land

Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2022 folgendes Zuschlagsverfahren durch: Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die für Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge

1.
in den Ausschreibungen der Jahre 2022 und 2023 von 15 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist, oder

2.
in den Ausschreibungen ab dem Jahr 2024 von 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist.

Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das gesamte Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt."

40.
§ 36e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist. Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf."

41.
§ 36f Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht."

42.
§ 36g Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

c)
In dem neuen Satz 3 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

d)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Sätzen 1 und 2" und wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

43.
§ 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„Güte-
faktor
60
Prozent
70
Prozent
80
Prozent
90
Prozent
100
Prozent
110
Prozent
120
Prozent
130
Prozent
140
Prozent
150
Prozent
Korrek-
tur-
faktor
1,351,291,161,0710,940,890,850,810,79".


 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „70 Prozent 1,29" durch die Angabe „60 Prozent 1,35" ersetzt.

44.
In § 36i wird jeweils die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 25 Absatz 1" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 36e Absatz 2" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt.

45.
Nach § 36i werden die folgenden §§ 36j und 36k eingefügt:

§ 36j Zusatzgebote

(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,

2.
die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und

3.
der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.

(4) Die §§ 36a bis 36c und 36e bis 36g sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.

§ 36k Finanzielle Beteiligung von Kommunen

(1) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, dürfen den Gemeinden, die von der Errichtung der Windenergieanlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2 anbieten. Nicht als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich nicht zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern befindet. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.

(2) Vereinbarungen über Zuwendungen nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform und dürfen bereits vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschlossen werden. Sie gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(3) Sofern Betreiber Zahlungen nach Absatz 1 leisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen."

46.
Der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 werden die Wörter „des ersten Segments" angefügt.

47.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „des ersten Segments" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Nummerierung werden die Wörter „Gebote für Solaranlagen müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen" durch die Wörter „Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 2 wird Nummer 1.

dd)
Nummer 3 wird Nummer 2 und Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden soll,".

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt. Geboten für Solaranlagen kann zusätzlich die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen aufgestellt oder geändert worden ist, beigefügt werden; in diesem Fall ist eine Erklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis nach Satz 2 auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht, dem Gebot beizufügen."

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „Geboten für Freiflächenanlagen" durch die Wörter „den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments" und wird die Angabe „10 Megawatt" durch die Angabe „20 Megawatt" ersetzt.

48.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „des ersten Segments" angefügt.

b)
In dem Satzteil vor der Nummerierung werden die Wörter „für Solaranlagen" durch die Wörter „bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments" ersetzt.

49.
§ 37b wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „des ersten Segments" eingefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1, die Wörter „für Strom aus Solaranlagen" werden durch die Wörter „bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments" ersetzt und die Angabe „7,50" wird durch die Angabe „5,9" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Höchstwert ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

50.
§ 37c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zuschlagsverfahren für Solaranlagen" die Wörter „des ersten Segments" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Gebote" durch die Wörter „Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments" ersetzt.

51.
§ 37d wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Rückgabe und" gestrichen und wird das Wort „Solaranlagen" durch die Wörter „Solaranlagen des ersten Segments" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

bb)
In dem Satzteil vor der Nummerierung werden die Wörter „für Solaranlagen" durch die Wörter „bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt worden ist."

52.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Solaranlagen" durch die Wörter „Solaranlagen des ersten Segments" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ein Zuschlag" die Wörter „bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments" eingefügt.

53.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Solaranlagen" durch die Wörter „Solaranlagen des ersten Segments" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Solaranlagen" die Angabe „nach § 38" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder diese Angaben im Rahmen des Antrags nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden" gestrichen.

cc)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „10" durch die Angabe „20" ersetzt.

bbb)
Dem Buchstaben b wird das Wort „und" angefügt.

dd)
In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ee)
Nummer 7 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3" durch die Angabe „Nummer 1, 4" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausgestellte Zahlungsberechtigungen" die Wörter „stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie" eingefügt.

54.
§ 38b wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „des ersten Segments" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „anzulegenden Werts" die Wörter „bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments" eingefügt.

55.
Nach § 38b wird folgender Unterabschnitt 4 eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.

§ 38d Sicherheiten für Solaranlagen des zweiten Segments

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 38f Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt worden ist (materielle Ausschlussfrist).

§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,

2.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummer und

3.
die Angabe des Bieters, dass er der Betreiber der Solaranlagen ist.

§ 38h Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38g darf nur ausgestellt werden,

1.
wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,

2.
wenn für die Solaranlage alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind,

3.
soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, und

4.
soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet.

(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummer, unter der die Anlage in das Register eingetragen worden ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt worden ist.

(3) Der Netzbetreiber muss prüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erfüllt sind. Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.

(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.

§ 38i Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden."

56.
Der bisherige Unterabschnitt 4 wird Unterabschnitt 5.

57.
§ 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:

„3.
eine Eigenerklärung, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht, wenn es sich nicht um eine KWK-Anlage handelt,

4.
bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und

5.
bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt."

58.
§ 39b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „im Jahr 2017 14,88" durch die Wörter „im Jahr 2021 16,4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2022" ersetzt.

59.
Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:

§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt: Sie separiert die Gebote, die für Neuanlagen abgegeben wurden, von denen, die für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33 und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote für Neuanlagen und für Bestandsanlagen jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Geboten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neuanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind, und allen zulässigen Geboten für Bestandsanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Bestandsanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(2) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetzagentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mindestens der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins entspricht: Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die für Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine weitere Menge in Höhe von 50 Prozent des Ausschreibungsvolumens erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

(3) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetzagentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt: Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die für Anlagen in der Südregion abgegeben wurden; sie separiert diese Gebote danach, ob sie für Neuanlagen oder für Bestandsanlagen im Sinne des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote, die für Bestandsanlagen in der Südregion abgegeben wurden, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 20 Prozent des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur die nach Satz 4 erster Halbsatz separierten Gebote, denen noch kein Zuschlag erteilt wurde, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 7 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 40 Prozent einschließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Gebotsmenge des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die noch nicht bezuschlagt wurden; sie separiert diese Gebote danach, ob sie für Neuanlagen oder für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote, die für Bestandsanlagen abgegeben wurden, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 10 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 20 Prozent des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur die Gebote, denen noch kein Zuschlag erteilt wurde, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 12 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von weiteren 40 Prozent einschließlich der nach Satz 11 bezuschlagten Gebotsmenge des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist."

60.
Der bisherige § 39d wird § 39e und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „24" durch die Angabe „36" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 1" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „ausgesprochen werden" die Wörter „, wobei der Verlängerungszeitraum 48 Monate nicht überschreiten darf" eingefügt.

61.
Der bisherige § 39e wird § 39f.

62.
Der bisherige § 39f wird § 39g und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von § 22 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und" gestrichen und werden nach dem Wort „Biomasse" die Wörter „im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 22 Absatz 4 Satz 2" die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 3 Nummer 51" die Wörter „und § 39i Absatz 5" und nach dem Wort „Gebotstermins" die Wörter „zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre 2021 bis 2025 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „dreizehnten" durch das Wort „dritten" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist."

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2020" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, und es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung verbindlich." ersetzt.

d)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „39e" durch die Angabe „39f" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Anlage dem Register gemeldet worden sein muss,".

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „im Jahr 2017 16,9 Cent" durch die Wörter „im Jahr 2021 18,40" und wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2022" ersetzt und wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
der Zuschlag sich auf die im Gebot angegebene bestehende Biomasseanlage bezieht und".

ee)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 39d Absatz 1" durch die Angabe „§ 39e Absatz 1" ersetzt, und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „; der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist." ersetzt.

f)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „geleisteten Zahlungen" die Wörter „, die aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden," eingefügt.

63.
Der bisherige § 39g wird § 39h und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 25 Absatz 1" und jeweils die Angabe „§ 39f" durch die Angabe „§ 39g" und die Angabe „24" durch die Angabe „36" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 39d" durch die Angabe „§ 39e" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 39f" durch die Angabe „§ 39g" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 25 Absatz 1" ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 39f" durch die Angabe „§ 39g" ersetzt.

64.
Der bisherige § 39h wird § 39i und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Monatsmarktwert" durch das Wort „Marktwert" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „50" durch die Angabe „55" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „25" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist der anzulegende Wert für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt

1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,3 Cent pro Kilowattstunde und

2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 12,54 Cent pro Kilowattstunde.

Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 2 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen."

d)
In Absatz 4 wird nach den Wörtern „nach den Absätzen 1 und 3" die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2021 bis 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt abweichend von § 3 Nummer 51 der jeweilige Gebotswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde."

65.
Nach § 39i wird folgender Unterabschnitt 6 eingefügt:

„Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen

§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

§ 39k Gebote für Biomethananlagen in der Südregion

In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 39 Absatz 1 müssen die Biomethananlagen, für die Gebote abgegeben werden, in der Südregion errichtet werden. Satz 1 ist in der Ausschreibung im Jahr 2021 nicht anzuwenden.

§ 39l Höchstwert für Biomethananlagen

(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen beträgt 19 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen

(1) In den Biomethananlagen darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.

(3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforderungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen."

66.
Die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 7 Innovationsausschreibungen".

67.
Der bisherige § 39i wird aufgehoben.

68.
Der bisherige § 39j wird § 39n und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren 2019 bis 2021" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) (weggefallen)".

c)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

69.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „12,40" durch die Angabe „12,15" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „8,17" durch die Angabe „8,01" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „6,25" durch die Angabe „6,13" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „5,48" durch die Angabe „5,37" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 wird die Angabe „5,29" durch die Angabe „5,18" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 wird die Angabe „4,24" durch die Angabe „4,16" ersetzt.

gg)
In Nummer 7 wird die Angabe „3,47" durch die Angabe „3,4" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2022" ersetzt.

70.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „8,17" durch die Angabe „7,69" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „5,66" durch die Angabe „5,33" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „6,49" durch die Angabe „6,11" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „5,66" durch die Angabe „5,33" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „6,54" durch die Angabe „6,16" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „4,17" durch die Angabe „3,93" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „3,69" durch die Angabe „3,47" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2022" ersetzt.

71.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 Biomasse

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,8 Cent pro Kilowattstunde."

72.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „20 03 02 der Nummer 1" wird die Angabe „Buchstabe a" eingefügt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „14,88" durch die Angabe „14,3" ersetzt.

c)
In Nummer 2 wird die Angabe „13,05" durch die Angabe „12,54" ersetzt.

73.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt" gestrichen und wird die Angabe „23,14" durch die Angabe „22,23" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom, der in Güllekleinanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht."

74.
§ 44a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

75.
§ 44b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „50" durch die Angabe „45" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Monatsmarktwert" durch das Wort „Marktwert" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „aus Kraft-Wärme-Kopplung" durch die Wörter „in einer hocheffizienten KWK-Anlage" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5, und in dem neuen Absatz 5 wird in Satz 2 die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

76.
§ 44c wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 7 eingefügt:

„(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht für Biomasseanlagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht.

(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage

1.
eine hocheffiziente KWK-Anlage ist,

2.
einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent erreicht oder

3.
eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.

(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.

(6) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach § 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5 durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen.

(7) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten

1.
die Anforderungen des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes" des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erfüllt und

2.
die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.

Anstelle des Gutachtens nach Absatz 6 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und die Wörter „Wert „MWEPEX" der Anlage 1 Nummer 2.1" werden durch das Wort „Marktwert" ersetzt und die Wörter „Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 oder 3" werden durch die Wörter „den Absätzen 2 und 6" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.

77.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1 verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erstmals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht sich die Verringerung des anzulegenden Werts nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres auf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der ungerundete Wert zugrunde zu legen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind."

78.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Windenergie an Land

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags beträgt.

(4) Bei Pilotwindenergieanlagen an Land ist § 36k entsprechend anzuwenden; abweichend von § 36k Absatz 1 Satz 1 ist statt des Zuschlags die Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlage maßgeblich."

79.
Die §§ 46a bis 47 werden aufgehoben.

80.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „8,91" durch die Angabe „6,01" ersetzt.

bb)
Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa)
auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet worden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten worden ist,".

b)
In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 25 Absatz 1" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „12,70" durch die Angabe „8,56" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „12,36" durch die Angabe „8,33" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 6,62 Cent pro Kilowattstunde."

dd)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 besteht für Strom, der erzeugt wird in Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, nur für 50 Prozent der erzeugten Strommenge. Für den darüber hinausgehenden Anteil der erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null."

81.
Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie

Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaranlagen

1.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde,

2.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde und

3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstunde."

82.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Nummer 1 und 2 verringern sich ab dem 1. Februar 2017 und der anzulegende Wert nach § 48 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c verringert sich ab dem 1. Mai 2019" werden durch die Wörter „und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2021" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „0,5 Prozent" wird durch die Angabe „0,4 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „sechsmonatigen" durch das Wort „dreimonatigen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1.900" durch die Angabe „2.500" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „auf 2,50 Prozent oder" durch die Wörter „auf 2,50 Prozent." ersetzt.

cc)
Nummer 6 wird aufgehoben.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Von dem Wert von 2.500 Megawatt nach Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils zum 1. Januar die den Wert von 250 Megawatt überschreitenden jährlichen Volumen aus den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1.900" durch die Angabe „2.100" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Prozent," durch die Wörter „bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf null," ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „400 Megawatt unterschreitet, auf null," durch die Wörter „200 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 48 und § 48a erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 1,00 Prozent," ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „800" wird durch die Angabe „600" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „§ 48" wird durch die Angabe „§ 48 und § 48a" ersetzt.

ccc)
Die Angabe „1,50" wird durch die Angabe „2,00" ersetzt.

ee)
In Nummer 4 werden die Wörter „1.200 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 48" durch die Wörter „1.000 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 48 und § 48a" ersetzt.

ff)
Folgender Satz wird angefügt:

„Von dem Wert von 2.100 Megawatt nach Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils zum 1. Januar die den Wert von 250 Megawatt überschreitenden jährlichen Volumen aus den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „achten" durch das Wort „fünften" ersetzt.

83.
Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr

1.
in mindestens 4.000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, oder

2.
im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2.000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht.

Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten oder Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr

1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt oder

2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt.

In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Verhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstunden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt."

84.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „40" durch die Angabe „65" ersetzt, und dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, auf 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr, die gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt wird."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „oder § 43" durch die Angabe „, § 43 oder § 44" ersetzt.

85.
In § 50b werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

86.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

(1) Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt,

2.
Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und

3.
Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt."

87.
Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

§ 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen

(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert und deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat, aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.

(2) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:

1.
ab dem Jahr 2022 die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat, und

2.
ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden."

88.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
solange Anlagenbetreiber gegen § 10b verstoßen,".

bb)
In Nummer 3 wird das das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Monatsmarktwert" durch das Wort „Marktwert" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall des § 48a ist Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert auf null verringert."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Rechtsverordnung nach § 93 dieses Gesetzes oder nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" durch das Wort „Marktstammdatenregisterverordnung" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a, 2 oder 5" ersetzt.

89.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und des Mieterstromzuschlags" gestrichen.

b)
Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „und auf den Mieterstromzuschlag" werden gestrichen.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert abzuziehen

1.
im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und

2.
ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.

Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind."

d)
Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Satz 1" wird durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

90.
§ 53a wird aufgehoben.

91.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „des ersten Segments" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen" durch die Wörter „Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments" ersetzt.

92.
Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

§ 54a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des achten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt worden ist. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des achten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt worden ist.

(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38i ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde."

93.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 36" die Wörter „und für Zusatzgebote nach § 36j" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „vor Ablauf des 24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats" durch die Wörter „innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „vor Ablauf des 26. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats" durch die Wörter „innerhalb von 26 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „vor Ablauf des 28. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats" durch die Wörter „innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

1.
wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach § 37d Nummer 1 erlischt, weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist, oder

2.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden.

Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.

(3) Bei Geboten für Solaranlagen des zweiten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage des zweiten Segments nach § 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „nach § 39f sind," die Wörter „sowie für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „vor Ablauf des 18. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats" durch die Wörter „innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „vor Ablauf des 20. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats" durch die Wörter „innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „vor Ablauf des 22. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats" durch die Wörter „innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 39f" durch die Angabe „§ 39g" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" und wird jeweils die Angabe „§ 39f" durch die Angabe „§ 39g" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" und die Angabe „§ 39f" durch die Angabe „§ 39g" ersetzt.

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, soweit

a)
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat oder

b)
die Gebotsmenge nach § 35a entwertet wird."

e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der Absätze 1, 4 und 5 um die Dauer der Zuschlagsverlängerung."

f)
In Absatz 7 werden nach den Wörtern „auf die Entwertung der Gebotsmenge" die Wörter „oder die Feststellung der Pönale" eingefügt.

94.
In § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung" ersetzt.

95.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 19" die Angabe „, § 36k" eingefügt und werden die Wörter „§ 36h Absatz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) (weggefallen)".

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Absätzen 1 und 3" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 81 Absatz 4 oder 5" durch die Angabe „§ 81 Absatz 5" ersetzt.

96.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 36h Absatz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 19" die Angabe „, § 36k" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder einen höheren Anteil der Kosten nach § 57 Absatz 2 zu ersetzen" gestrichen.

97.
In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und 61l" durch die Wörter „, 61l und 69b" ersetzt.

98.
§ 61b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wenn

1.
die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 30 Kilowatt hat und

2.
in der Anlage in dem Kalenderjahr ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.

§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

99.
§ 61c wird wie folgt gefasst:

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 verbraucht wird, bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist, die

1.
ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt und

2.
folgende Nutzungsgrade erreicht hat:

a)
in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder

b)
in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes.

Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden. Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen.

(2) Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3.500 Vollbenutzungsstunden in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt."

100.
§ 61d wird wie folgt gefasst:

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer hocheffizienten KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der

1.
nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,

2.
nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde, und

3.
nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


101.
§ 61i wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „den §§ 61b bis 61g" die Wörter „oder nach § 69b" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „61a" die Wörter „oder § 69b" eingefügt.

102.
In § 61l Absatz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

103.
§ 62 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,".

104.
In § 62b Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

105.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
Nummer 2 wird durch folgende Nummern 1a bis 3 ersetzt:

„1a.
nach Maßgabe des § 64a die EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern,

2.
nach Maßgabe der §§ 65 und 65a die EEG-Umlage für Strom, der von Schienenbahnen und von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen und der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Busse im Linienverkehr sicherzustellen, und

3.
nach Maßgabe des § 65b die EEG-Umlage für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert wird und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu erhalten und die Emissionen in Seehäfen zu reduzieren,".

106.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „betragen hat" durch die Wörter „im Antragsjahr 2021, 13 Prozent im Antragsjahr 2022, 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 beträgt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage."

bb)
In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage)," durch die Wörter „Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2" ersetzt.

bb)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:

aa)
Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens,

bb)
Angaben zu den Strommengen des Unternehmens für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, und

cc)
sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;

auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,".

cc)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 3 durch" die Wörter „die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der materiellen Ausschlussfrist nach § 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 über" und wird nach dem Wort „Energieeffizienz" das Wort „verfügt" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Der Stromverbrauch in Einrichtungen, in denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird und die nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 in Betrieb genommen worden sind, wird von einer Begrenzung nach Absatz 2 nur erfasst, wenn die Anforderungen dieser Verordnung an die Herstellung von Grünem Wasserstoff im Anwendungsbereich des § 64a erfüllt werden. Wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden, werden der Stromverbrauch, die Stromkosten und die Bruttowertschöpfung dieser Einrichtungen auch nicht bei der Ermittlung des Stromverbrauchs, der Stromkostenintensität und der Bruttowertschöpfung nach den Absätzen 1, 2 und 5a berücksichtigt."

107.
Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

§ 64a Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen

(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche mit der laufenden Nummer 78 nach Anlage 4 zuzuordnen ist und bei dem die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens leistet, erfolgt die Begrenzung unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs auf Antrag des Unternehmens abweichend von § 64 nach Maßgabe dieses Paragrafen. Die Begrenzung erfolgt nur, soweit das Unternehmen nachweist, dass es ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern es im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.

(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, entsprechend der Sätze 2 bis 4 begrenzt. Die EEG-Umlage wird begrenzt auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage. Die Höhe der nach Satz 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent beantragen hat. Die Begrenzung erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage 0,1 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.

(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Begrenzungsgrundlagen nach Absatz 2 sind durch die in § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und Nummer 2 benannten Nachweise nachzuweisen. Eine Begrenzung der EEG-Umlage nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt nur, wenn der Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c geführt wird.

(4) Neu gegründete Unternehmen können abweichend von Absatz 3

1.
für das Jahr der Neugründung und das erste Jahr nach der Neugründung Prognosedaten übermitteln,

2.
für das zweite Jahr nach der Neugründung Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,

3.
für das dritte Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und

4.
für das vierte Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.

Neu gegründete Unternehmen müssen abweichend von Absatz 3 Satz 1 den Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 erst ab dem zweiten Jahr nach der Neugründung erbringen. Für das Jahr der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung rückwirkend für den Zeitraum ab der Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs. Für das erste und zweite Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige Teile eines Unternehmens entsprechend anzuwenden, wenn die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des selbständigen Unternehmensteils leistet. Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen sein. § 64 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Unbeschadet von Absatz 5 sind die Absätze 1 bis 4 für einen nichtselbständigen Unternehmensteil, in dem Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird, entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Einrichtung zur Herstellung von Wasserstoff über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügt. Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen sein. Abweichend von Absatz 2 wird die EEG-Umlage für den Strom begrenzt, den die Einrichtung zur Herstellung von Wasserstoff verbraucht. Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung werden die Aufwendungen und Erlöse zugrunde gelegt, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung stehen.

(7) § 64 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden."

108.
In § 65 Absatz 6 wird die Angabe „bis c" durch die Wörter „und c Doppelbuchstabe bb" ersetzt.

109.
Nach § 65 werden die folgenden §§ 65a und 65b eingefügt:

§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr

(1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweisen, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug.

(2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen

1.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und

2.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen

1.
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,

2.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und

3.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz gilt ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.


(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

1.
„Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,

2.
„Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,

3.
„Busse" Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,

4.
„elektrisch betriebene Busse" Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,

5.
„Linienverkehr" Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,

6.
„Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen" juristische Personen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.

§ 65b Landstromanlagen

(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nachweist, dass und inwieweit

1.
die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,

2.
die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und

3.
im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.

(2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.

(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.

(4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

1.
„Landstromanlage" jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkten verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz hierzu,

2.
„Seeschiffe" von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene betriebene Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe."

110.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2" durch die Wörter „des Prüfungsvermerks nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der Angabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 65" die Wörter „oder § 65a" eingefügt und werden die Wörter „der Bescheinigungen" durch die Wörter „des Prüfungsvermerks" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „und Anträge von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „, Anträge von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 und Anträge von Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen im Linienverkehr nach § 65a Absatz 3 bis 5" ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:

„Anträge nach den §§ 64a und 65b sind bis zum 30. September mit den erforderlichen Unterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Anträge nach § 64a sind für das Jahr der Neugründung bis zum 30. September des Jahres der Neugründung zu stellen."

111.
In § 67 Absatz 4 werden die Wörter „selbständige Unternehmensteile und auf Schienenbahnen" durch die Wörter „Antragsteller, die keine Unternehmen sind," ersetzt.

112.
In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 64 oder 65" durch die Wörter „den §§ 64, 64a, 65, 65a oder § 65b" ersetzt.

113.
§ 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen und Schienenbahnen" durch die Wörter „Antragsteller und Begünstigte" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Auskunft über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

114.
Nach § 69a wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Grüner Wasserstoff

§ 69b Herstellung von Grünem Wasserstoff

(1) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auf null für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern in dieser Einrichtung Strom aus dem Netz verbraucht werden kann, über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in Kalenderjahren anzuwenden, in denen bei dem Unternehmen die EEG-Umlage nach § 64a begrenzt ist.

(2) Absatz 1 ist

1.
erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach § 93 die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff bestimmt hat, und

2.
nur auf Einrichtungen zur Herstellung von Wasserstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden."

115.
§ 71 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln."

116.
§ 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
(weggefallen)".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

117.
In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „Anlage 1 Nummer 3" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 5" ersetzt und werden die Wörter „und den tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwertes für Strom aus solarer Strahlungsenergie („MWSolar(a)")" gestrichen.

118.
Dem § 74 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurechnenden Energiemengen durch denjenigen, der die EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Gesamtmenge leistet. Im Fall der Lieferung von Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage nach § 69b auf null in Anspruch genommen wird, sind diese Mengen separat anzugeben."

119.
§ 74a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, und die der Pflicht" durch die Wörter „und der der Pflicht" ersetzt und die Wörter „oder § 64 Absatz 5a unterliegen" durch die Wörter „, § 64 Absatz 5a oder § 64a unterliegt oder nach § 69b von der EEG-Umlage befreit ist" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „umlagepflichtigen" die Wörter „oder nach § 69b von der EEG-Umlage befreiten" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 74 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „§§ 61 bis 61g" die Wörter „oder nach § 69b" eingefügt.

120.
§ 75 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und die Ergebnisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5."

121.
In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 und 98" durch die Angabe „§§ 98 und 99" ersetzt.

122.
In § 77 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben" durch die Wörter „Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen" ersetzt.

123.
In § 79 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Maßgabe" die Wörter „der Norm DIN-EN 163253 und" eingefügt.

---

3
Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

124.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,

2.
sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, oder".

bbb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagenbetreiber," das Wort „Bilanzkreisverantwortliche," eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Anlagenbetreiber," die Wörter „ein Bilanzkreisverantwortlicher," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur von der Frage betroffen ist, erfolgt eine Abstimmung zwischen der Clearingstelle und der Bundesnetzagentur."

c)
Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten,

1.
die es der Clearingstelle ermöglichen, als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung der Absätze 7 und 10 durchzuführen, und

2.
wie die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt."

125.
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

§ 84a Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Bei seiner Entscheidung über die Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes berücksichtigt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9, 10b und 100 Absatz 4 und 4a und stellt fest, ob über Smart-Meter-Gateways

1.
der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen können,

2.
der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können oder

3.
die Einspeiseleistung einer Anlage ferngesteuert in einem Umfang geregelt werden kann, der für die Direktvermarktung des Stroms erforderlich ist, und wenn zugleich eine mit dem intelligenten Messsystem sichere und interoperable Fernsteuerungstechnik vorhanden ist, die über die zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt."

126.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 39h" durch die Angabe „§ 39n" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 39" durch die Angabe „, § 38c, § 38g, § 38h, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m" ersetzt.

dd)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 37d Absatz 2" durch die Angabe „§ 37d" ersetzt.

ee)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
(weggefallen)".

ff)
In Nummer 14 wird das Wort „Monatsmarktwerts" durch das Wort „Marktwerts", werden die Wörter „Anlage 1 Nummer 2.2.4" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4" und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

gg)
Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
abweichend von § 39l zur Ermittlung eines entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden Nachweisanforderungen."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

127.
§ 85a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum 1. Dezember eines Jahres" gestrichen, wird die Angabe „§ 39b" durch die Wörter „§ 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung" ersetzt und werden die Wörter „dem jeweils darauffolgenden Kalenderjahr" durch die Wörter „den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

128.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 69 Satz 2" durch die Angabe „§ 69 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c wird das Komma am Ende gestrichen.

bbb)
Buchstabe d wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe a, c und d" durch die Wörter „Buchstabe a und c" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 3 oder Nummer 4 Buchstabe d" durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1a oder Nummer 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2021

129.
§ 87 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


130.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „39h" durch die Angabe „39n" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 39h" durch die Angabe „§ 39i" ersetzt.

bb)
Buchstabe e wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe bb wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchstabe cc wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Doppelbuchstabe dd wird aufgehoben.

cc)
In Buchstabe f wird die Angabe „§ 39f" durch die Angabe „§ 39g" ersetzt.

131.
§ 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „, wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich zu installierenden Leistung nicht überschreiten soll" gestrichen.

b)
In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§§ 30, 31, 33, 34, 36d, 36g, 37, 37c und 39 bis 39h" durch die Wörter „§§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m" ersetzt.

c)
In Nummer 10 wird die Angabe „54" durch die Angabe „54a" ersetzt.

d)
In Nummer 13 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2," gestrichen und werden die Wörter „77, von der Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „77 sowie von der Marktstammdatenregisterverordnung" ersetzt.

132.
Die §§ 88b und 88c werden wie folgt gefasst:

§ 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,

1.
bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,

2.
in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und

3.
die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.

§ 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,

2.
die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,

3.
im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28c Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und

4.
die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen."

133.
§ 88d wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor der Nummerierung wird die Angabe „§ 39j" durch die Angabe „§ 39n" ersetzt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe a in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 28 Absatz 6" durch die Angabe „§ 28c" ersetzt.

134.
In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „§ 44b Absatz 5" durch die Angabe „§ 44b Absatz 4" ersetzt.

135.
In § 90 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Richtlinie 2009/28/EG" durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2018/2001" ersetzt.

136.
In § 91 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage" durch die Wörter „und Kontoführung sowie an die Ermittlung der EEG-Umlage und des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2" ersetzt.

137.
In § 92 Nummer 8 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

138.
§ 93 wird wie folgt gefasst:

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, dass die Begrenzung nach § 64a nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die Grünen Wasserstoff herstellen,

2.
die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff

a)
im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 oder

b)
im Anwendungsbereich des § 69b

zu bestimmen; hierbei können inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat,

3.
im Anwendungsbereich des § 69b unterschiedliche Anforderungen zu regeln und zu bestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die geringer sind als die Anforderungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf null,

4.
die Nachweisführung für die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu regeln,

5.
im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 zu regeln, wie schutzwürdiges Vertrauen, das Unternehmen vor dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben, geschützt wird; hierbei können auch unterschiedliche Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff vorgesehen werden, und

6.
besondere Bestimmungen zu Demonstrations- und Pilotvorhaben zu regeln."

139.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 69 Satz 2" durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „Nummer 3" die Wörter „und in Verbindung mit § 64a Absatz 7" eingefügt.

140.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen angelehnt an die Preisobergrenzen in § 31 des Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen,

3.
in Ergänzung zu § 36k zu regeln, dass Betreiber von Anlagen anderer erneuerbarer Energien als Windenergieanlagen an Land betroffenen Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde anbieten können; hierzu kann sie Regelungen treffen, für welche Anlagen, unter welchen Voraussetzungen, bis zu welcher Höhe und an welche Gemeinden die Zahlungen angeboten werden können,".

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
den Inhalt und das Verfahren zu den Ausschreibungen für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land nach § 23b Absatz 2 Satz 1 zu regeln; hierbei sind auch Regelungen vorzusehen,

a)
zu den Gebotsterminen,

b)
zu den an den jeweiligen Gebotsterminen teilnahmeberechtigten Bietern; insbesondere ist vorzusehen, dass nur Betreiber von Windenergieanlagen an Land teilnehmen dürfen, deren Windenergieanlagen an Land sich auf einer Fläche befinden, auf der die Errichtung einer neuen Windenergieanlage an Land planungsrechtlich nicht zulässig ist,

c)
zu den Ausschreibungsvolumen, wobei das Ausschreibungsvolumen für eine Anschlussförderung, die im Jahr 2021 beginnt, 1.500 Megawatt betragen soll und das Ausschreibungsvolumen für eine Anschlussförderung im Jahr 2022 1.000 Megawatt betragen soll; die Verordnung kann abweichende Volumen festsetzen,

d)
zur entsprechenden Anwendung des § 36h,

e)
zu den Höchstwerten, wobei der Höchstwert 3 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreiten und 3,8 Cent pro Kilowattstunde nicht überschreiten darf, und

f)
zu einer Begrenzung der Zuschläge auf 80 Prozent der abgegebenen Gebote im Fall einer Unterzeichnung der Ausschreibung,".

141.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „88" die Angabe „, 88b" eingefügt und werden die Wörter „92 und 95 Nummer 2" durch die Wörter „92, 93 und 95 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden."

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Die Rechtsverordnungen nach § 93 und nach § 95 Nummer 2 und 3a werden spätestens bis zum 30. Juni 2021 erlassen."

142.
Die Überschrift von Teil 7 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte".

143.
Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst:

§ 97 Kooperationsausschuss

(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geleitet.

(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragen, das Sekretariat des Kooperationsausschusses im Bereich der Windenergie an Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen.

§ 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung

(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. August über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere über

1.
den Umfang an Flächen, die in der geltenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,

2.
Planungen für neue Festsetzungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- und Bauleitplanung und

3.
den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land), auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren (Antragstellung bis Genehmigungserteilung).

Die festgesetzten und geplanten Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern. Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.

(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.

(3) Die Bundesregierung berichtet jährlich spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. Zu diesem Zweck bewertet sie insbesondere auf Grundlage des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr das Zwischenziel für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist. Bei einer Verfehlung des Zwischenziels stellt die Bundesregierung die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, ein deutlicher Anstieg des Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a oder der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, sofern erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Verordnung nach § 88c vor.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 ist die tatsächlich erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien anhand der tatsächlichen Wetterbedingungen zu bereinigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Kriterien für die Wetterbereinigung fest.

§ 99 Erfahrungsbericht

(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angabe über

1.
die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere auf die Entwicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf den Strommarkt und die Wechselwirkungen mit den europäischen Strommärkten und auf Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,

2.
die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2 Absatz 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele, durch Wettbewerb einen kosteneffizienten Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern und Akteursvielfalt und Innovationen zu ermöglichen,

3.
den Stand und die direkten und indirekten Vorteile und Kosten von Mieterstrom,

4.
den Stand der Markt-, Netz- und Systemintegration der erneuerbaren Energien,

5.
die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und ihrer Markt-, Netz- und Systemintegration, insbesondere auch die Entwicklung der EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsenstrompreise und die Entwicklung der Netzkosten, und

6.
die angemessene Verteilung der Kosten nach § 2 Absatz 4 auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.

Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zahlungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Gesetz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu bewerten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25 Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen weiterhin erforderlich ist. Schließlich sind mit Blick auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeugung auch die Wechselwirkungen und Konkurrenzen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärmemarkt zu berichten.

(2) Spätestens im Jahr 2027 legt die Bundesregierung einen umfassenden Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes vor. Hierzu überprüft die Bundesregierung auch, ob in absehbarer Zeit ein marktgetriebener Ausbau der erneuerbaren Energien zu erwarten ist. In diesem Fall legt die Bundesregierung einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau vor.

(3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben."

144.
§ 100 wird wie folgt gefasst:

§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden für Strom aus Anlagen,

1.
die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind,

2.
deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder

3.
die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn von § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundeswirtschaftsministerium oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind.

(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ist abweichend von Absatz 1 das Folgende anzuwenden:

1.
§ 3 Nummer 34 Buchstabe a dieses Gesetzes ist anstelle von § 3 Nummer 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

2.
§ 3 Nummer 43a dieses Gesetzes ist anstelle von § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

3.
die §§ 10b und 20 dieses Gesetzes sind anstelle von § 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei hier auch § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a dieses Gesetzes anzuwenden ist;

4.
§ 15 dieses Gesetzes ist bis zum 30. September 2021 anstelle von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

5.
§ 27a Satz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes ist anstelle von § 27a Satz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist;

6.
§ 37d dieses Gesetzes ist anstelle von § 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

7.
§ 38a dieses Gesetzes ist anstelle von § 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

8.
§ 39e Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39d Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember 2020 erloschen ist;

9.
§ 39g Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39f Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern die Mitteilung nicht vor dem 1. Januar 2021 erfolgt ist;

10.
§ 39i Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzulegende Wert unabhängig von dem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt ist bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilowattstunde;

11.
§ 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes ist anstelle von § 50a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 kein Flexibilitätszuschlag nach § 50a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung in Anspruch genommen wurde; für Anlagen, die noch keinen Flexibilitätszuschlag nach § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr beträgt und auch von Anlagenbetreibern, die eine finanzielle Förderung nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten, in Anspruch genommen werden kann;

12.
§ 50 Absatz 3, § 50b und Anlage 3 dieses Gesetzes sind anzuwenden für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind oder unter den Anwendungsbereich des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung fallen, wenn der Betreiber nach dem 31. Dezember 2020 erstmalig die zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich installierte Leistung im Sinn des § 50b an das Register übermittelt;

13.
§ 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert erst auf null reduziert, wenn der Spotmarktpreis im Sinn des § 3 Nummer 42a dieses Gesetzes in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist; § 51 Absatz 3 dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

14.
§ 55 Absatz 4 dieses Gesetzes ist anstelle von § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember 2020 erloschen ist;

14a.
§ 61b dieses Gesetzes ist anstelle von § 61b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

15.
Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist.

(3) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind ferner § 22 Absatz 2, § 36e Absatz 3, § 36f Absatz 2 und § 36j dieses Gesetzes anzuwenden.

(4) Sobald

1.
eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,

2.
eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder

3.
eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demselben Netzanschluss betrieben wird wie einer steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

1.
die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

2.
die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

3.
die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

(4a) Sobald

1.
eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2.
eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2, § 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9 ist auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. Bei ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausgeförderten Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, ist § 21c Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als erfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 mitgeteilt hat.

(6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus

1.
Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und

2.
sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht einer Registrierungspflicht nach § 6 der Anlagenregisterverordnung unterfielen.

(7) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich der anzulegende Wert um 3 Cent pro Kilowattstunde bis zum Ende der Vergütungsdauer der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Bei Anlagen nach Satz 1, deren Vergütungsdauer nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht befristet ist, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre.

(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021 in Betrieb genommen worden sind, sind ab dem 1. Oktober 2021 die §§ 10b Absatz 3 und 11 in der ab diesem Datum geltenden Fassung anzuwenden und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr anzuwenden. Satz 1 ist auch für Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden.

(9) § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb genommen worden sind."

145.
§ 101 wird wie folgt gefasst:

§ 101 Anschlussförderung für Altholz-Anlagen

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz einsetzen, ist die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember 2026. Der anzulegende Wert der Anschlussförderung nach Satz 3 entspricht

1.
in den Kalenderjahren 2021 und 2022 dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

2.
im Kalenderjahr 2023 80 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

3.
im Kalenderjahr 2024 60 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

4.
im Kalenderjahr 2025 40 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

5.
im Kalenderjahr 2026 20 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.

Der sich nach Satz 4 ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

146.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des § 64 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. Dabei müssen für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben über den Stromverbrauch und die Bruttowertschöpfung zugrunde gelegt werden. Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzuwenden.

(2) Landstromanlagen dürfen abweichend von § 66 Absatz 3 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2021 bis zum 31. März 2021 stellen. Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2021, 2022 und 2023 müssen abweichend von § 65b Absatz 3 die Stromlieferverträge und Abrechnungen des letzten Kalenderjahres gegenüber den Seeschiffen nicht vorgelegt werden.

(3) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2022 sind § 64 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5a Satz 1 Nummer 2 und § 65 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres auch das letzte vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen kann."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil nach der Gliederung die Wörter „in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 und" gestrichen.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Abweichend von § 3 Nummer 18 kann der Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagement-Systems für das Begrenzungsjahr 2022 auch durch eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, geführt werden."

d)
Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.

147.
§ 104 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2021

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2020

 
b)
Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Wenn zwischen einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und einem Übertragungsnetzbetreiber ein Streit oder eine Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach Absatz 4 besteht und noch nicht durch ein Gericht dem Grunde nach rechtskräftig entschieden worden ist, kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 fristgerecht übermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2022 von dem Übertragungsnetzbetreiber den Abschluss eines Vergleichs nach Satz 2 verlangen. In dem Vergleich ist zu regeln, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1.
für die streitbefangenen Strommengen, die es entsprechend der Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. Januar 2021 an den betreffenden Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs des Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern kann und

2.
für Strommengen, die es nach dem 31. Dezember 2020 entsprechend der Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und an den betreffenden Letztverbraucher liefert, die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 leistet, soweit es die Leistung nicht unstreitig nach Absatz 4 verweigern kann oder die EEG-Umlage nicht nach § 60a von dem belieferten Letztverbraucher zu leisten ist."

d)
In Absatz 7 wird nach den Wörtern „anzuwenden für" das Wort „hocheffiziente" eingefügt.

e)
Absatz 8 wird aufgehoben.

f)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2021" und wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.

g)
In Absatz 11 Nummer 5 wird die die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.

148.
Nach § 104 wird folgender § 105 eingefügt:

§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezember 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz begründet wird, dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.

(2) Soweit die §§ 63 bis 69 dieses Gesetzes von den §§ 63 bis 69 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung abweichen, dürfen sie erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.

(3) § 104 Absatz 5 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind § 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, §§ 21b, 21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5 für Strom aus ausgeförderten Anlagen bis zu 100 Kilowatt, die keine Windenergieanlagen an Land sind, ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

(5) Solange und soweit für die Bestimmungen in § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 23b Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 95 Nummer 3a keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind für Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, die in Absatz 4 genannten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 entsprechend anzuwenden."

149.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie

1. Begriffsbestimmungen

 
Im Sinn dieser Anlage ist

-
„MP" die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,

-
„AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde,

-
„MW" der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,

-
„JW" der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

2. Zeitlicher Anwendungsbereich

 
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP") anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP") anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.

3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes

3.1 Berechnungsgrundsätze

3.1.1
Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.

3.1.2
Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:

MP = AW - MW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP" mit null festgesetzt.

3.2 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW" bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie

 
Der Wert „MW" ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.

3.3 Berechnung es Monatsmarktwerts „MW" bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie

3.3.1
Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert

Als Wert „MW" ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus

-
Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land"

-
Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See" und

-
Solaranlagen der Wert „MWSolar"

3.3.2
Windenergie an Land

„MWWind an Land" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

-
Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.

-
Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden summiert.

-
Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

3.3.3
Windenergie auf See

„MWWind auf See" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See" ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.

3.3.4
Solare Strahlungsenergie

„MWSolar" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar" ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

4. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts

4.1 Berechnungsgrundsätze

4.1.1
Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.

4.1.2
Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MP = AW - JW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP" mit dem Wert null festgesetzt.

4.2 Berechnung des Jahresmarktwerts „JW" bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie

 
Als Wert „JW" ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.

4.3 Berechnung des Jahresmarktwertes „JW" bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie

4.3.1
Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert

Als Wert „JW" in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus

-
Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an Land"

-
Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind auf See" und

-
Solaranlagen der Wert „JWSolar".

4.3.2
Windenergie an Land

„JWWind an Land" ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

-
Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.

-
Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert.

-
Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

4.3.3
Windenergie auf See

„JWWind auf See" ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See" ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.

4.3.4
Solare Strahlungsenergie

„JWSolar" ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar" ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

5. Veröffentlichungen

5.1
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.

5.2
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a)
den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,

b)
den Wert „MW" nach der Maßgabe der Nummer 3.2,

c)
den Wert „MWWind an Land" nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2,

d)
den Wert „MWWind auf See" nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und

e)
den Wert „MWSolar" nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.

5.3
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a)
den Wert „JW" nach der Maßgabe der Nummer 4.2,

b)
den Wert „JWWind an Land" nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2,

c)
den Wert „JWWind auf See" nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und

d)
den Wert „JWSolar" nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.

5.4
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.

5.5
Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden."

6. Mitteilungspflichten der Strombörsen

 
Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:

a)
bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und

b)
im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen."

150.
Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird aufgehoben.

151.
Folgende Anlage 5 wird angefügt:

Anlage 5 (zu § 3 Nummer 43c) Südregion

Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:

Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Kreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Fürstenfeldbruck
Kreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Günzburg
Landkreis Haßberge
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Kelheim
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Kitzingen
Landkreis Landsberg am Lech
Kreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Main-Spessart
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Miesbach
Landkreis Miltenberg
Landkreis Mühldorf am Inn
Kreisfreie Stadt München
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Landkreis Neu-Ulm
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Kreisfreie Stadt Passau
Landkreis Passau
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landkreis Regen
Kreisfreie Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
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Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel".



Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EnWG § 13i, § 13g, § 17e, § 111e, Anlage 2

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage 2 (zu § 13g) gestrichen.

2.
In § 13i Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen in einem bestimmten Umfang zu verpflichten und" gestrichen.

3.
§ 13g Absatz 9 wird aufgehoben.

4.
§ 17e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."

5.
§ 111e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „energierechtlicher" durch das Wort „von" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,".

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstammdatenregisters. Im Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden."

6.
Anlage 2 (zu § 13g) wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StromNZV § 12

Dem § 12 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Die Anwendung standardisierter Lastprofile an einem Netzanschlusspunkt ist nicht zulässig, wenn hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden, dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz eingespeist wird und die zugehörige Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz ausgestattet ist."


Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 MaStRV § 5, § 19, § 25, Anlage

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer installierten Leistung von mindestens 10 Megawatt gehören" eingefügt.

2.
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 46a Absatz 5 und" gestrichen.

b)
Buchstabe a wird aufgehoben.

c)
Buchstabe b wird Buchstabe a.

d)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und die Wörter „der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen" werden durch die Wörter „von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen" ersetzt.

3.
In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „1. Juli 2017" durch die Angabe „1. Februar 2019" und das Wort „anzuwenden" durch die Wörter „und danach mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche nicht fällig werden, solange die Betreiber die Einheiten nicht registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach ihrer Modernisierung nicht registriert haben und der Netzbetreiber Kenntnis von der Nichtregistrierung erlangt hat oder erlangt haben müsste" ersetzt.

4.
Tabelle II der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nummer II.1.1.15 wird wie folgt gefasst:

„II.1.1.15 Technologie der Strom-
erzeugung
 R  WI: [I]: P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R".


 
b)
Nach Nummer II.1.1.25 wird folgende Nummer II.1.1.26 eingefügt:

„II.1.1.26Datum des Betreiberwechsels      R bei Betreiber-
wechsel".


 
c)
Die Nummer II.2.3.1 wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Nummer II.2.3.2 wird die Nummer II.2.3.1 und in deren Spalte Datum wird nach der Angabe „EEG 2017" die Angabe „oder EEG 2021" eingefügt.

e)
Die bisherige Nummer II.2.3.3 wird Nummer II.2.3.2.

f)
In den Nummern II.1.1.25, II.2.1.3 und II.2.2 wird jeweils die Angabe „EEG 2017" durch die Angabe „EEG" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 MsbG § 60

In § 60 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b jeweils das Wort „nur" gestrichen und werden jeweils hinter den Wörtern „§ 55 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei" eingefügt.


Artikel 6 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BioSt-NachV § 3, § 67, § 73

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
mit den Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes und".

3.
In § 73 Absatz 2 werden die Wörter „oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.


Artikel 7 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EEAV § 3, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13

Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach den Wörtern „der Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter „und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Absatz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung abzugrenzen sind," eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Market-Clearing-Preis der jeweiligen Stunde der Day-Ahead-Auktion an der European Power Exchange" durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an der Strombörse" durch die Wörter „an einer der Strombörsen" und die Wörter „an dem Spotmarkt einer Strombörse" durch die Wörter „an den Spotmärkten dieser Strombörsen" ersetzt.

4.
Abschnitt 2 wird aufgehoben.


Artikel 8 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BAGebV Anlage

Die Anlage zur Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis

 GebührentatbestandGebührensatz
1Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-
teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
 
1.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh-
mensteil mit einer Abnahmestelle
1.640 Euro
1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021
begrenzten Abnahmestellen
zusätzlich
340 Euro
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für
eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021
enthält
zusätzlich
340 Euro
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021
ergeht
zusätzlich
170 Euro
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab-
satz 5a EEG 2021 ergeht
zusätzlich
820 Euro
1.6je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge-
schäftsjahr hinausgeht
zusätzlich
340 Euro
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh-
mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt
zusätzlich
820 Euro
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt
zusätzlich
510 Euro
2Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-
dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG
2021
 
2.1Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän-
digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle
1.300 Euro
2.2je weiterer beantragter Abnahmestelle zusätzlich
170 Euro
2.3Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) zusätzlich
340 Euro
2.4je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021)
zusätzlich
340 Euro
2.5je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
2.6je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter-
nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt
zusätzlich
820 Euro
2.7je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6
EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt
zusätzlich
410 Euro
2.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt
zusätzlich
510 Euro
3Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG
2021
 
3.1Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn 1.160 Euro
3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
3.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5
EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
3.4je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
4Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021
 
4.1Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen 1.160 Euro
4.2je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
4.3je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
4.4je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
5Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b
EEG 2021
 
5.1Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage 700 Euro
5.2je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4
EEG 2021
zusätzlich
300 Euro
6Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge  
6.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh-
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten
Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an
der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro
6.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver-
braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt-
stunde des Unternehmens
zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro
6.3für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme-
stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte
Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh,
je antragstellender
Schienenbahn
höchstens jedoch
100.000 Euro
6.4für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 4.1 bis 4.3
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Verkehrsunterneh-
men, höchstens
jedoch 100.000 Euro
7Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden  
7.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht
allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
170 Euro
7.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1.230 Euro".



Artikel 9 Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EEGAusGebV Anlage

Die Anlage zur EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" gestrichen.

2.
In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 38" die Angabe „oder § 38g" eingefügt.

3.
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32" die Angabe „oder § 36d" eingefügt und werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" gestrichen.

4.
In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 32" die Angabe „oder § 39d" eingefügt und werden nach den Wörtern „für Biomasseanlagen" die Wörter „oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.


Artikel 10 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EEV § 3, § 3a (neu), § 4, § 5, § 5a (neu), § 13, mWv. 1. Juli 2021 § 9, § 11

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2020 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung nach Satz 1 nicht berücksichtigt werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
(weggefallen)".

bb)
In Nummer 8 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

cc)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer wird angefügt:

„10.
geleistete Erstattungen nach § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

c)
In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3 Nummer 3a" die Wörter „und die nach Absatz 11 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten."

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Ermittlung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach § 3. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Absatz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen."

3.
In § 4 werden nach der Angabe „§ 3" die Wörter „oder § 3a" eingefügt.

4.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird das Wort „und" angefügt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 3 wird Nummer 2.

5.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

1.
thermische Leistung,

2.
Nutzung der Wärme,

3.
unterer Heizwert,

4.
prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,

5.
Menge an Primärenergieeinsparung,

6.
gesamte Primärenergieeinsparung,

7.
erzeugte CO2-Emissionen,

8.
eingesparte CO2-Emissionen,

9.
Nutzwärme aus KWK,

10.
elektrischer Wirkungsgrad,

11.
thermischer Wirkungsgrad und

12.
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde."

7.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf" durch die Angabe „18" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse" werden durch die Wörter „Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

bb)
Das Komma am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 7 wird aufgehoben.


Artikel 11 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 DSPV § 2, § 3, § 5, § 6

Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „EEG-Kosten des antragstellenden Unternehmens und den EEG-Kosten" durch die Wörter „EEG-Umlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den EEG-Umlagekosten" ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
„fiktive KWKG-Kosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen KWKG-Umlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den KWKG-Umlagekosten, die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven KWKG-Kosten geltend machen,

5.
„fiktive Offshore-Netzkosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen Offshore-Netzumlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den Offshore-Netzumlagekosten, die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven Offshore-Netzkosten geltend machen,".

c)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.

d)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Wörter „die Kosten" werden durch die Wörter „die Umlagekosten" ersetzt.

e)
Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

„9.
„tatsächliche KWKG-Kosten" die Umlagekosten, die dem antragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen KWKG-Umlage tatsächlich entstanden sind,

10.
„tatsächliche Offshore-Netzkosten" die Umlagekosten, die dem antragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen Offshore-Netzumlage tatsächlich entstanden sind,".

f)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „EEG-Kosten" die Wörter „, der tatsächlichen und der fiktiven KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fiktiven Offshore-Netzkosten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „EEG-Umlage" die Wörter „, die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage" eingefügt und werden die Wörter „begrenzt war" durch die Wörter „begrenzt waren" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „EEG-Kosten" die Wörter „, der tatsächlichen und fiktiven KWKG-Kosten und der tatsächlichen und der fiktiven Offshore-Netzkosten" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, der vollen KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

3.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 ist bei der Berechnung nach Satz 1 § 103 Absatz 1 in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden."

b)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66 Absatz 1" die Wörter „und Absatz 3 in Verbindung mit § 64a Absatz 2 Nummer 2" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „fiktiven EEG-Kosten" die Wörter „, den fiktiven KWKG-Kosten und den fiktiven Offshore-Netzkosten" eingefügt.


Artikel 12 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GEEV § 6, § 10, § 17, § 18, § 24, § 37

Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

§ 17 (weggefallen)".

2.
In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10" durch die Angabe „20" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung" ersetzt durch die Wörter „, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist,".

4.
§ 17 wird aufgehoben.

5.
In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen" durch die Wörter „unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen" ersetzt.

6.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
(weggefallen)".

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „10" durch die Angabe „20" ersetzt.

7.
In § 37 Satz 2 werden die Wörter „und § 36c Absatz 6 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.


Artikel 13 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 HkRNDV § 6, § 7, § 8, § 54 (neu), mWv. 1. Juli 2021 § 2, § 12, § 16, § 21, § 22, § 24, § 34, § 36, § 42a (neu), § 43

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

1.
§ 2 Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Doppelbuchstabe cc wird das Wort „sowie" durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Doppelbuchstabe dd wird eingefügt:

„dd)
eine Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung entsprechend dem Zulassungsbereich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, sowie".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Antragstellers" die Wörter „oder seines Vertreters" eingefügt.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Identitätsnachweis des Dienstleisters nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt."

3.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Kontos im" die Wörter „Herkunftsnachweisregister oder im" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe, dass der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung die Erzeugung des Stroms in hocheffizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden Angaben bestätigt haben:

1.
die Nutzung der Wärme,

2.
den unteren Heizwert,

3.
die prozentuale Primärenergieeinsparung,

4.
die absolute Primärenergieeinsparung,

5.
die Gesamtprimärenergieeinsparung,

6.
die erzeugten CO2-Emissionen,

7.
die absoluten CO2-Emissionseinsparungen,

8.
die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,

9.
den elektrischen Wirkungsgrad und

10.
den thermischen Wirkungsgrad.

Die Registerverwaltung kann für die Nachweisführung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben treffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommengen."

c)
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „ein Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder" gestrichen.

6.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 9" wird die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung."

7.
Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermische Leistung der Anlage übermitteln."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lassen hat und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt."

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „und Absatz 1a" eingefügt.

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „, Absatz 1a" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9," die Wörter „Absatz 1a," eingefügt.

10.
In § 34 Satz 1 wird das Wort „zwölf" durch die Angabe „18" ersetzt.

11.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus der Schweiz an," durch die Wörter „aus Drittländern, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird und" ersetzt.

12.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

§ 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen

(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die Angaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzangabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist, in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden sind.

(2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon unberührt."

13.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „22 Absatz 1" wird die Angabe „, 1a" eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9" werden die Wörter „und Absatz 1a" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Folgender § 54 wird angefügt:

§ 54 Übergangsbestimmung

Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2021 im Herkunftsnachweisregister registriert worden sind, gilt § 12 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass Herkunftsnachweise auch für Strommengen ausgestellt werden dürfen, die in der Anlage seit dem 1. Januar 2021 erzeugt worden sind. Die Registerverwaltung kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, den in Satz 1 genannten Zeitraum verlängern."


Artikel 14 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 HkRNGebV § 2

§ 2 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Vertritt ein Dienstleister einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet."


Artikel 15 Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung



Die Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
„besondere Solaranlage" eine Solaranlage, die der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 15 entspricht,".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 53b bis 54" durch die Angabe „§§ 53b und 53c" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen

In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden."

4.
§ 5 Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 36, 36a, 36c bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d oder der §§ 39, 39a, 39c bis 39e und 39h Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39e, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „, Solaranlagen und" durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

6.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Höchstwert

(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen."

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

8.
§ 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
den Registernummern der bezuschlagten Anlagen,".

d)
Der Nummer 2 werden folgende Nummern angefügt:

„3.
die niedrigste und die höchste fixe Marktprämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und

4.
die mengengewichtete, durchschnittliche fixe Marktprämie."

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagenkombinationen die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „entfallen" die Wörter „und diese installierte Leistung nicht in einem Missverhältnis zur vorgehaltenen Kapazität steht" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Missverhältnis ist bei Speichern nicht gegeben, wenn die Energiespeicherkapazität der Anlagenkombination mindestens eine Einspeicherung über zwei Stunden bei Nennleistung der Energiespeichertechnologie ermöglicht."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe der nach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit" gestrichen und wird das Wort „soweit" durch das Wort „sofern" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt."

d)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(6) Sofern die Anlagenkombination auch Windenergieanlagen an Land enthält, ist § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in der Anlagenkombination erzeugte und eingespeiste Strommenge Grundlage für die Ermittlung der Zuwendungen sein darf."

10.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Erstattung von Sicherheiten

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

1.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder

2.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.

(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe."

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „31. Dezember 2021" die Wörter „und danach zum 31. Dezember 2024" eingefügt.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die besonderen Solaranlagen und deren Realisierung einzugehen."

12.
§ 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 20 ersetzt:

§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen

Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an

1.
Solaranlagen auf Gewässern,

2.
Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und

3.
Solaranlagen auf Parkplatzflächen.

§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen

(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten.

(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden.

§ 17 Zuschlagsverfahren für besondere Solaranlagen

(1) Die Bundesnetzagentur vergibt zum Gebotstermin 1. April 2022 ein Gebotsvolumen von 50 Megawatt vorrangig an Gebote für Anlagenkombinationen, die besondere Solaranlagen enthalten.

(2) Zum Gebotstermin 1. April 2022 erfolgt das Zuschlagsverfahren abweichend von § 11 wie folgt:

1.
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6.

2.
Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen Gebote, die auch für besondere Solaranlagen abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

3.
Die Bundesnetzagentur ermittelt die eingereichte Gebotsmenge und erteilt die Zuschläge wie folgt:

a)
Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen unter der 50 Megawatt liegt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.

b)
Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen mindestens 50 Megawatt beträgt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.

4.
Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

5.
§ 11 Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge entspricht.

6.
Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Nummer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.

§ 18 Weitere Bestimmung zu besonderen Solaranlagen

Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zuschlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten, müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen den nach § 15 festgelegten Anforderungen während der gesamten Dauer des Anspruchs auf die fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie für das betreffende Kalenderjahr auf null.

§ 19 Übergangsvorschrift

Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 20 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2028 außer Kraft."


Artikel 16 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung


Artikel 16 ändert mWv. 1. Januar 2021 KWKGGebV Anlage 1

In der Fußnote zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) des Gebührenverzeichnisses der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Absatz 5" durch die Angabe „§ 10 Absatz 6" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 17 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 KWKG 2023 § 5, § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 7d, § 7e, § 8a, § 8b, § 9, § 10, § 12, § 13, § 15, § 18, § 22, § 26a, § 27, § 27d (neu), § 28, § 30, § 31b, § 32a, § 33, § 33a, § 33b, § 34, § 35, Anlage, mWv. 1. Juli 2021 § 31

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

KWKG 2020".

2.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 7d wird wie folgt gefasst:

§ 7d (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 27c wird folgende Angabe zu § 27d eingefügt:

§ 27d Herstellung von grünem Wasserstoff".

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b wird jeweils die Angabe „1" durch die Angabe „500 Kilowatt" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1" durch die Angabe „500 Kilowatt" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „1 Megawatt" durch die Angabe „500 Kilowatt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b."

4.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Anlagen

a)
bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind,

b)
über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder

c)
nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb genommen worden sind,".

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Anlagen, soweit es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung im Sinn von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 1 Kilowatt handelt, die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, und".

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt

a)
für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,

b)
für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,

c)
für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in dessen Satz 1 werden die Wörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

6.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „1 Megawatt" durch die Angabe „10 Megawatt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

7.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „80" durch die Angabe „30" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und".

8.
§ 7c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

1.
für die

a)
ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

b)
nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,

2.
die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder

3.
die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt."

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a)
20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b)
15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c)
10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d)
5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,".

9.
§ 7d wird wie folgt gefasst:

§ 7d (weggefallen)".

10.
In § 7e Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „bis 7d" durch die Angabe „bis 7c" ersetzt.

11.
In § 8a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 6 und 7" durch die Wörter „Absatz 4 und 5" ersetzt.

12.
In § 8b Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 6 und 7" durch die Wörter „Absatz 4 und 5" ersetzt.

13.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

14.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden. In den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 1 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

15.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

16.
In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

17.
In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt und werden die Wörter „in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen sind" durch die Wörter „in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ gewesen ist" ersetzt.

18.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b

 
aa)
bis zum 31. Dezember 2026 oder

bb)
nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 oder".

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „und" durch das Wort „, oder" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Buchstabe b" die Angabe „und c" eingefügt

19.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt

a)
bis zum 31. Dezember 2026 oder

b)
nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030,".

20.
In § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

21.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist die KWKG-Umlage nach § 26 in den Kalenderjahren begrenzt, in denen die EEG-Umlage für sie begrenzt ist nach

1.
§ 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

2.
§ 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 wird die Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass

1.
die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Umlage ist und

2.
abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu zahlende KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird die Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender Anwendung des § 64a Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass

1.
die Bezugsgröße in § 64a Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Umlage ist und

2.
abweichend von § 64a Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu zahlende KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet."

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „Buchstabe a oder b" die Wörter „oder § 64a Absatz 2 Nummer 3" eingefügt.

22.
Nach § 27c wird folgender § 27d eingefügt:

§ 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff

Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null."

23.
In § 28 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

24.
In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7a Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 7a Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

25.
In § 31 Absatz 1 werden nach der Angabe „KWK-Anlagen" die Wörter „mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
§ 31b Absatz 3 wird aufgehoben.

27.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,

2.
sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden, oder".

bbb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Anlagenbetreiber," das Wort „Bilanzkreisverantwortliche," eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Anlagenbetreiber," die Wörter „ein Bilanzkreisverantwortlicher," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur von der Frage betroffen ist, erfolgt eine Abstimmung zwischen der Clearingstelle und der Bundesnetzagentur."

c)
Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten,

1.
die es der Clearingstelle ermöglichen, als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung der Absätze 7 und 10 durchzuführen und

2.
wie die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt."

28.
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 und 3" ersetzt.

29.
§ 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder erhöht werden kann; soweit dies zur Sicherstellung von hinreichendem Wettbewerb in den Ausschreibungen erforderlich ist, kann eine über die in Teilsatz 1 genannten Grenzen hinausgehende Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach § 8c geregelt werden; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,".

b)
In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „Absatz 6 und 7" durch die Wörter „Absatz 4 und 5" ersetzt und werden die Wörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse" durch die Wörter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

30.
§ 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Absatz 6 und 7" durch die Wörter „Absatz 4 und 5" ersetzt und werden die Wörter „der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse" durch die Wörter „des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter „§§ 7a bis 7d" durch die Wörter „§§ 7a bis 7c" ersetzt.

31.
§ 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben."

32.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 17 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 ab dem 1. Januar 2020 auch auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 4 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 auch schon vor dem 1. Januar 2020 auf KWK-Anlagen anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, soweit für das betreffende Kalenderjahr noch keine Mitteilung nach § 15 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung durch den Betreiber der KWK-Anlage erfolgt ist. Soweit in den Fällen des Satzes 4 und 5 § 15 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden ist, ist auch § 7 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt nicht anzuwenden ist."

b)
Folgende Absätze 18 bis 21 werden angefügt:

„(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind.

(19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

(20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.

(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt, die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben."

33.
Die Anlage zu den §§ 7b und 7d wird aufgehoben.


Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 KWKAusV § 2, § 3, § 8, § 12, § 16, § 19, § 26, § 27

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

2.
Dem § 3 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen jeweils die Gebotsmenge aller in der Ausschreibung fristgerecht eingegangenen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen, verringert sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den darauffolgenden Gebotstermin auf den rechnerischen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in den beiden vorangegangenen Gebotsterminen fristgerecht eingegangenen Gebote abzüglich 10 Prozent.

(6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Absatz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Ausschreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere 10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolumens."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb werden jeweils die Wörter „50 Megawatt" durch die Wörter „in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Gebotsmenge von" die Wörter „in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen mehr als 500 Kilowatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „1.000 Kilowatt" durch die Wörter „500 Kilowatt in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder 1.000 Kilowatt in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme" ersetzt.

4.
§ 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 5 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung" durch die Wörter „, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist," ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die elektrische Leistung der KWK-Anlagen in den Fällen der Ausschreibungen

a)
für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50.000 Kilowatt liegt,

b)
für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 1.000 bis einschließlich 10.000 Kilowatt liegt,".

5.
§ 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
wenn in den Fällen der Ausschreibungen

a)
für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt,

b)
für innovative KWK-Systeme die elektrische Leistung der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt,".

6.
§ 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Boni nach den §§ 7c und 7d" durch die Wörter „Der Bonus nach § 7c" und wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

7.
In § 26 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2" ersetzt.


Artikel 19 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 WindSeeG § 24, § 37, § 60, § 69

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

2.
In § 37 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

3.
Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."

4.
In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.


Artikel 20 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote


Artikel 20 ändert mWv. 1. Januar 2021 37. BImSchV § 3, § 6

Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen worden ist und die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrieben wird."

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

c)
Nummer 5 wird Nummer 4.


Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EnLABG Artikel 1, Artikel 5, Artikel 25

Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „95 Prozent der" durch das Wort „die" ersetzt.

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

2.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 4" durch die Angabe „§ 10b Absatz 3" ersetzt.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
(weggefallen)".

c)
In Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

d)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
(weggefallen)".

bb)
Buchstabe b wird aufgehoben.

cc)
Buchstabe c wird Buchstabe b, in dem Änderungsbefehl werden die Wörter „bisherige" und „wird Nummer 4 und" gestrichen, und in dem Normtext wird die Angabe „4." durch die Angabe „6." ersetzt.

e)
Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
(weggefallen)".

3.
In Artikel 25 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Artikel 5 Nummer 1 bis 5," die Angabe „7 bis 10" durch die Angabe „8 bis 10" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 KVBG § 12, § 40, § 41, § 42, § 45, § 47, § 50, § 61, Anlage 2, Anlage 3 (neu)

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

Anlage 3 Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung".

2.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er

a)
bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte Verzichtserklärung),

b)
nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte Verzichtserklärung)."

3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereitschaft" durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung" und werden die Wörter „§ 13g Absatz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Angabe „§ 50" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in die Sicherheitsbereitschaft" durch die Wörter „in die Zeitlich gestreckte Stilllegung" und die Wörter „Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft" durch die Wörter „Zeitraum in der gestreckten Stilllegung" ersetzt.

4.
In § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsbereitschaft" durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung" ersetzt.

5.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsbereitschaft" durch die Wörter „Zeitlich gestreckten Stilllegung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sicherheitsbereitschaft" durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung" ersetzt.

6.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung

(1) Braunkohleanlagen werden, sofern und solange dies nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 vorgesehen ist, vorläufig stillgelegt und damit in eine zeitlich gestreckte Stilllegung überführt und anschließend endgültig stillgelegt (Zeitlich gestreckte Stilllegung). Die Anlagenbetreiber erhalten für die Zeitlich gestreckte Stilllegung einer Braunkohleanlage eine Vergütung, die nach der Formel in Anlage 3 zu berechnen ist.

(2) Die Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung stehen jeweils ab dem nach § 40 in Verbindung mit Anlage 2 maßgeblichen Tag der vorläufigen Stilllegung bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung. Dabei dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Braunkohleanlage nur entsprechend den zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern. Der Einsatz von Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausreichend sind.

(3) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
die Braunkohleanlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein und

2.
die Braunkohleanlagen müssen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden können.

Die Anlagenbetreiber müssen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vor Beginn der Zeitlich gestreckten Stilllegung nachweisen, dass ihre Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.

(4) Während der Zeitlich gestreckten Stilllegung darf in den Braunkohleanlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgestimmten Probestarts erzeugt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die aus den Braunkohleanlagen in der Zeitlich gestreckten Stilllegung eingespeisten Strommengen in ihren Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab. Nimmt der Übertragungsnetzbetreiber eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung in Anspruch, betragen die Preise für die Ausgleichsenergie, die den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunterspeisungen in den Fahrplanviertelstunden in Rechnung gestellt werden, in denen ein Abruf einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfolgt ist, mindestens das Zweifache des im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn

1.
der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekundärregelleistung und positive Minutenreserveleistung war und

2.
ein Abruf der Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung erfolgt ist.

(6) Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung bei einer Vorwarnung durch den Übertragungsnetzbetreiber nicht innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, ist der Anlagenbetreiber der betreffenden Braunkohleanlage

1.
zur Zahlung von 150.000 Euro pro Tag ab dem 13. Tag an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn und solange die Voraussetzungen aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, oder

2.
zur Zahlung von jeweils 5.000.000 Euro in einem Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden.

Wenn eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung die Voraussetzungen der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorübergehend nicht erfüllen kann, ist der Anlagenbetreiber der betreffenden Braunkohleanlage ebenfalls ab dem 13. Tag solange zur Zahlung von 150.000 Euro pro Tag verpflichtet, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden können. Dies gilt nicht für mit dem Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet des Absatzes 1 und 6 Sätze 1 bis 3 werden den Anlagenbetreibern einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach Maßgabe des Absatzes 8 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung zur Einspeisung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.

(7) Eine Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung kann nach Ablauf von 18 Monaten in der Zeitlich gestreckten Stilllegung vorzeitig endgültig stillgelegt werden. In diesem Fall bleibt die Vergütung für die Zeitlich gestreckte Stilllegung unverändert. Die vorzeitige endgültige Stilllegung muss der Anlagenbetreiber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigen.

(8) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 wird durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Anlagenbetreiber einer Braunkohleanlage in der Zeitlich gestreckten Stilllegung hat gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 1 Satz 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt, soweit erforderlich, spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 werden von den Übertragungsnetzbetreibern nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet.

(9) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die ihnen nach Absatz 1 entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse und etwaiger Sanktionszahlungen nach Absatz 6 über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 6 Satz 4 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(10) Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56, dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeitpunkt hinaus in der Zeitlich gestreckten Stilllegung befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt."

7.
In § 61 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" die Wörter „, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" und werden nach den Wörtern „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" die Wörter „, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" eingefügt.

8.
In Anlage 2 wird das Wort „Sicherheitsbereitschaft" durch die Wörter „Zeitlich gestreckte Stilllegung" ersetzt.

9.
Folgende Anlage wird angefügt:

Anlage 3 (zu § 50) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung

Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach § 50 wird nach folgender Formel festgesetzt:

Formel (BGBl. 2020 I S. 3203)


Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:

Vit

die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung erhält, in Euro,

Pt

der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,

RDi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Energiewirtschaftsgesetz als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

REi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

Oi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

Wi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,

RHBi

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,

Ci

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,

Ei

die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,

EUAt

der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,

i

die jeweilige stillzulegende Anlage,

T

das Jahr der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zum 31. Dezember wie in Anlage 2,

t

das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht."


Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze


Artikel 23 ändert mWv. 1. Januar 2021 KAusG Artikel 7, Artikel 11

Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.

b)
Nummer 28 wird aufgehoben.

2.
Artikel 11 Absatz 3 wird aufgehoben.


Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 24 ändert mWv. 1. Januar 2021 GemAV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1

1.
tritt Artikel 1 Nummer 99 und 100 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft,

2.
tritt Artikel 1 Nummer 129 und Nummer 147 Buchstabe a zum 30. September 2021 in Kraft,

3.
tritt Artikel 1 Nummer 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und

4.
treten Artikel 10 Nummer 6 und 7, Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

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