§ 12 Wärmebrücken
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
interne Verweise§ 17 GEG Aneinandergereihte Bebauung ... Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12 , 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 ...
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