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§ 12 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten



In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.



 

Zitierungen von § 12 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 6 ElPräsBeurkG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 wird die Angabe „§ 16d" durch die Angabe „ § 12 Abs. 1 Satz 2" ...