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§ 12 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 12 Stellenanteile der Fraktionen



1Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. 2Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.





 

Frühere Fassungen von § 12 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GO-BT Wahl der Schriftführer (vom 01.11.2025)
... der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 ...
§ 6 GO-BT Ältestenrat (vom 01.11.2025)
... den Vizepräsidenten und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er ...
§ 10 GO-BT Bildung der Fraktionen (vom 01.11.2025)
... der Fraktionen (§ 11) nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile ( § 12 ) zu berücksichtigen ...
§ 10a GO-BT Gruppen (vom 01.11.2025)
... Eine Gruppe ist anzuerkennen, wenn nach dem Berechnungssystem für die Fraktionen ( § 12 ) ein Stellenanteil für einen Ausschuss oder ein parlamentarisches Gremium auf die Gruppe ...
§ 55 GO-BT Einsetzung von Unterausschüssen (vom 01.11.2025)
... Vorsitz des Unterausschusses nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen richten ( § 12 ). (3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ... mit einem Mitglied vertreten sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des § 12 zu berücksichtigen. (4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung ...
§ 57 GO-BT Mitgliederzahl der Ausschüsse (vom 01.11.2025)
... Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der ...